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Bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird die Erwerbsminderungsrente unverändert weiter gezahlt. Verlegt jedoch ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz dauerhaft in das Ausland, kann es zu Einschränkungen kommen.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Daher sollte man sich vor einen solchen Umzug bei dem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Einschränkungen bei den Leistungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu erwarten:

  • sollte der Betroffene die volle Erwerbsminderungsrente erhalten, obwohl er nur teilweise erwerbsgemindert ist (Berücksichtigung Arbeitsmarkt), wird es dazu kommen, daß er bei einem Umzug in das Ausland nicht mehr die volle, sondern nur die teilweise Rente bekommt. Zieht er jedoch in einen Mitgliedsstaat der EU. in die Schweiz, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, Israel, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Marokko oder Tunesien, bleibt es bei der (vollen) Rente.

  • der Betroffene erhält  die Rente nur in verminderten Umfang, wenn er weder Deutscher, Angehöriger eines EU-Staates, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, der Türkei, Kroatien oder den USA ist. Verbleibt der Betroffene jedoch innerhalb der EU, bleibt es bei der bisherigen Rente.

 

 

 

 


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