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Bei einem nur
vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird die Erwerbsminderungsrente unverändert weiter
gezahlt. Verlegt jedoch ein Rentenempfänger seinen Wohnsitz dauerhaft in das Ausland,
kann es zu Einschränkungen kommen.
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Daher sollte man sich vor einen solchen Umzug bei dem
Rentenversicherungsträger beraten lassen. |
Einschränkungen bei den Leistungen sind insbesondere in folgenden Fällen
zu erwarten:
sollte der Betroffene die volle Erwerbsminderungsrente erhalten, obwohl
er nur teilweise erwerbsgemindert ist (Berücksichtigung Arbeitsmarkt), wird es dazu
kommen, daß er bei einem Umzug in das Ausland nicht mehr die volle, sondern nur die
teilweise Rente bekommt. Zieht er jedoch in einen Mitgliedsstaat der EU.
in die Schweiz, nach Island, Liechtenstein,
Norwegen, Israel, Bosnien-Herzegowina, Serbien,
Montenegro, Marokko oder Tunesien,
bleibt es bei der (vollen) Rente.
der Betroffene erhält die Rente nur in verminderten Umfang, wenn
er weder Deutscher, Angehöriger eines EU-Staates, Islands,
Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz,
der Türkei, Kroatien oder den USA ist.
Verbleibt der Betroffene jedoch innerhalb der EU, bleibt es bei der bisherigen Rente.
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