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Bei der Erwerbsminderungsrente kann man nur in bestimmten Grenzen weiteres Einkommen erzielen. Dabei gehören zum Begriff "Einkommen"

Diese Einkünfte können zu einer Verringerung bis hin zum Wegfall der Rente führen.

Nicht als Einkommen berücksichtigt werden

  • der Verdienst, den eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, wenn er das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt

  • der Verdient, den Behinderte in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in andere schützende Einrichtungen erzielt

Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Betroffenen individuell ermittelt, da sie auch von den in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitseinkommen abhängig sind.

Diese individuelle Freigrenze kann beim Rentenversicherungsträger erfragt werden.

Da durch diese Regelung Betroffene, die zuletzt kein oder ein nur geringes Einkommen hatten, nicht zu benachteiligen, gibt es neben den individuellen auch eine Mindestfreigrenze. Diese ist immer dann anzuwenden, wenn das Einkommen in den letzten 3 Kalenderjahren unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten lag.

Durchschnittsverdienste in brutto
ganzer Durchschnittsverdienst halber Durchschnittsverdienst
2002 28.626 € 14.313 €
2003 28.938 € 14.469 €
2004 29.060 € 14.530 €
2005* 29.569 € 14.784,50 €

* Vorläufig

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Das Einkommen darf die Freigrenze nur in zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres (Januar bis Dezember) bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze überschreiten. In diesen Fällen wird die Rente noch nicht reduziert - erst ab dem dritten Monat der Überschreitung der Freigrenze wird die Rente reduziert.

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

Hier gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die darüber entscheiden, ob die Rente in

  • voller Höhe

  • zur Hälfte oder

  • überhaupt nicht mehr gezahlt wird.

Mindesthinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung
alte Bundesländer neue Bundesländer
Vollrente 811,34 € 713,32 €
halbe Rente 1.011,23 € 888,94 €

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

Auch bei dieser Rentenform kann der Betroffene etwas durch Arbeit verdienen.

Der Verdienst darf nicht mehr als 350 € im Monat betragen, da andernfalls das Leistungsvermögen des Betroffenen überprüft wird.

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Diese Rente wird voll auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet und kann zur einer Minderung oder den Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen.

Ausnahme: wird die Unfallrente für einen Unfall gezahlt, der sich nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat oder beruht die Unfallrente auf eigener Beitragsleistung bzw. der des Ehegatten, wird sie nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Vorruhestandsgeld oder Lohnfortzahlung

Sofern für eine vor dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit aufgenommene Arbeit eine Lohnfortzahlung erfolgt, wird dieser Verdienst auf die Rente voll angerechnet. Das gleiche gilt auch für das Vorruhestandsgeld, sofern dieses Geld wegen einer vor Rentenbeginn bestehenden und danach nicht mehr ausgeübten Beschäftigung beruht.

 

 


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