Bei der
Erwerbsminderungsrente kann man nur in bestimmten Grenzen weiteres Einkommen erzielen.
Dabei gehören zum Begriff "Einkommen"
Diese Einkünfte können zu einer Verringerung bis hin zum Wegfall der
Rente führen.
Nicht als Einkommen berücksichtigt werden
der Verdienst, den eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen
erhält, wenn er das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht
übersteigt
der Verdient, den Behinderte in einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen oder in andere schützende Einrichtungen erzielt
Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Betroffenen individuell
ermittelt, da sie auch von den in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitseinkommen abhängig sind.
Diese individuelle Freigrenze kann beim Rentenversicherungsträger erfragt
werden.
Da durch diese Regelung Betroffene, die zuletzt kein oder ein nur geringes
Einkommen hatten, nicht zu benachteiligen, gibt es neben den individuellen auch eine Mindestfreigrenze.
Diese ist immer dann anzuwenden, wenn das Einkommen in den letzten 3 Kalenderjahren unter
der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten lag.
| Durchschnittsverdienste in brutto |
|
ganzer Durchschnittsverdienst |
halber Durchschnittsverdienst |
| 2002 |
28.626 |
14.313 |
| 2003 |
28.938 |
14.469 |
| 2004 |
29.060 |
14.530 |
| 2005* |
29.569 |
14.784,50 |
* Vorläufig
 |
Das Einkommen darf die Freigrenze nur in zwei Monaten innerhalb eines
Kalenderjahres (Januar bis Dezember) bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze
überschreiten. In diesen Fällen wird die Rente noch nicht reduziert - erst ab dem
dritten Monat der Überschreitung der Freigrenze wird die Rente reduziert. |
Hinzuverdienst bei teilweiser
Erwerbsminderung
Hier gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen, die darüber
entscheiden, ob die Rente in
| Mindesthinzuverdienstgrenze bei
teilweiser Erwerbsminderung |
|
alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
| Vollrente |
811,34 |
713,32 |
| halbe Rente |
1.011,23 |
888,94 |
Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung
Auch bei dieser Rentenform kann der Betroffene etwas durch Arbeit
verdienen.
Der Verdienst darf nicht mehr als 350 im Monat betragen, da
andernfalls das Leistungsvermögen des Betroffenen überprüft wird.
Rente aus der
gesetzlichen Unfallversicherung
Diese Rente wird voll auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet und kann
zur einer Minderung oder den Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen.
Ausnahme: wird die Unfallrente für einen Unfall gezahlt, der sich nach
Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat oder beruht die Unfallrente auf eigener
Beitragsleistung bzw. der des Ehegatten, wird sie nicht auf die Erwerbsminderungsrente
angerechnet.
Vorruhestandsgeld
oder Lohnfortzahlung
Sofern für eine vor dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit aufgenommene
Arbeit eine Lohnfortzahlung erfolgt, wird dieser Verdienst auf die Rente voll angerechnet.
Das gleiche gilt auch für das Vorruhestandsgeld, sofern dieses Geld wegen einer vor
Rentenbeginn bestehenden und danach nicht mehr ausgeübten Beschäftigung beruht.
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