Bürgerliches Gesetzbuch
In der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42,
ber. S. 2909, 2003 S. 738)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.4.2006 (BGBl. I S. 866)
m.W.v. 25.4.2006
§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der
Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten
zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit
ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben
ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit
gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines
Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 536a
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss
vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter
zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so
kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz
verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, wenn
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1. |
der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist oder |
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2. |
die umgehende Beseitigung des Mangels zur
Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. |
§ 536b
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte
aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm
der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte
nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine
mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen,
wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme
zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der
Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter
sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der
Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
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1. |
die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, |
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2. |
nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen
oder |
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3. |
ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur
Abhilfe nach § 543
Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. |
§ 536d
Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der
Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen,
wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 537
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch
einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert
wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs
erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten
außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der
Miete nicht verpflichtet.
§ 538
Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm
nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen
hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache
versehen hat.
§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich
fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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1. |
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz
oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, |
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2. |
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem
Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt
erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder |
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3. |
der Mieter |
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a) |
für zwei aufeinander folgende Termine mit der
Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder |
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b) |
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist,
der die Miete für zwei Monate erreicht. |
| Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen,
wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von
seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die
Aufrechnung erklärt. |
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so
ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen
Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
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1. |
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, |
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2. |
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder |
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3. |
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in
Verzug ist. |
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend
anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt
oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die
Beweislast.
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