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Es gibt zwei Schritte, die bei einer Mietsminderung vorzunehmen sind, nämlich

Mangeldokumentation

Zuerst sollten Sie sorgfältig prüfen, welcher Teil Ihrer Wohnung von dem Mangel betroffen ist. Stellen Sie zum Beispiel fest, daß sich an der Wand eines Zimmers Schimmel befindet, empfiehlt es sich, andere Zimmer, die ebenfalls mit dieser Wand verbunden sind, zu untersuchen. Die auf diese Weise festgestellten Mängel sollten Sie zu Beweiszwecken dokumentieren.  Dies kann im Beispiel zum Beispiel durch Fotos geschehen oder im Falle ständiger Lärmbelästigung durch andere Mieter durch ein Ereignisprotokoll mit der Aufzählung dieser Belästigungen mit Datum, Uhrzeit und kurzer Beschreibung des Lärmes (Feier, Brüllen, Kindergeräusche usw.).

Auch sollten Sie sich möglichst Zeugen beschaffen, die entweder den baulichen Zustand oder die Ruhestörung bezeugen können. Dafür bieten sich neben dem Hausmeister z.B. auch die Nachbarn an.

Mangelanzeige

Sobald Sie sich ein genaues Bild über den Umfang des Mangels gemacht haben, sollten Sie keine Zeit verlieren und den Vermieter auf den Mangel hinweisen. Es ist dabei ausreichend, den vorgefundenen Mangel so zu beschreiben, wie er sich Ihnen darstellt. Es ist nicht erforderlich, sich über die Ursache eines Mangel den Kopf zu zerbrechen und in der Mängelanzeige entsprechende Hinweise einzuarbeiten.

Vom Gesetz her gibt es keine Vorschriften für die Form der Mängelanzeige. Es ist also theoretisch auch ausreichend, dem Vermieter den Mangel mündlich oder telefonisch mitzuteilen. Dies bietet sich jedoch nur bei dringenden Angelegenheiten an und Sie sollten grundsätzlich eine schriftliche Mängelanzeige nachreichen, um im Streitfall einen Beweis für Ihre Mängelanzeige zu haben. Deswegen sollten Sie sich auch den Erhalt dieser schriftlichen Anzeige entweder bestätigen lassen oder per Einschreiben mit Rückantwortschein an den Vermieter senden. Ein Einschreiben ohne Rückantwort ("einfaches Einschreiben" oder "Einschreiben Einwurf") ist im Streitfall vor Gericht nicht ausreichend als Beweis dafür, daß Sie die Mängelanzeige an den Vermieter gesandt haben.

Faxsendungen oder Mails an den Vermieter mit einer Mängelanzeige bieten sich wie die mündliche oder telefonische Anzeige nur in dringenden Fällen an, sollten Sie jedoch nicht davon entbinden, eine schriftliche Mängelanzeige nachzureichen. Der Empfang einer Mail kann praktisch nicht bewiesen werden und der Sendebericht eines Faxgerätes reicht nicht als Beweis für den ordnungsgemäßen Zugang des Faxes aus. Allerdings können Sie in dem Fax an den Vermieter diesen bitten, Ihnen den Zugang - ebenfalls als Fax - zu bestätigen. Dies kann z.B. dadurch geschehen, daß er Ihr Schreiben mit seiner Unterschrift versehen wieder an Sie Vorige Seitesendet.

Musterschreiben für eine Mängelanzeige finden Sie hier.


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