Es gibt zwei Schritte, die
bei einer Mietsminderung vorzunehmen sind, nämlich
Mangeldokumentation
Zuerst sollten Sie sorgfältig prüfen, welcher Teil Ihrer Wohnung von dem
Mangel betroffen ist. Stellen Sie zum Beispiel fest, daß sich an der Wand eines Zimmers
Schimmel befindet, empfiehlt es sich, andere Zimmer, die ebenfalls mit dieser Wand
verbunden sind, zu untersuchen. Die auf diese Weise festgestellten Mängel sollten Sie zu
Beweiszwecken dokumentieren. Dies kann im Beispiel zum Beispiel durch Fotos
geschehen oder im Falle ständiger Lärmbelästigung durch andere Mieter durch ein
Ereignisprotokoll mit der Aufzählung dieser Belästigungen mit Datum, Uhrzeit und kurzer
Beschreibung des Lärmes (Feier, Brüllen, Kindergeräusche usw.).
Auch sollten Sie sich möglichst Zeugen beschaffen, die entweder den
baulichen Zustand oder die Ruhestörung bezeugen können. Dafür bieten sich neben dem
Hausmeister z.B. auch die Nachbarn an.
Mangelanzeige
Sobald Sie sich ein genaues Bild über den Umfang des Mangels gemacht
haben, sollten Sie keine Zeit verlieren und den Vermieter auf den Mangel hinweisen. Es ist
dabei ausreichend, den vorgefundenen Mangel so zu beschreiben, wie er sich Ihnen
darstellt. Es ist nicht erforderlich, sich über die Ursache eines Mangel
den Kopf zu zerbrechen und in der Mängelanzeige entsprechende Hinweise einzuarbeiten.
Vom Gesetz her gibt es keine Vorschriften für die Form der
Mängelanzeige. Es ist also theoretisch auch ausreichend, dem Vermieter den Mangel
mündlich oder telefonisch mitzuteilen. Dies bietet sich jedoch nur bei dringenden
Angelegenheiten an und Sie sollten grundsätzlich eine schriftliche Mängelanzeige
nachreichen, um im Streitfall einen Beweis für Ihre Mängelanzeige zu haben. Deswegen
sollten Sie sich auch den Erhalt dieser schriftlichen Anzeige entweder bestätigen lassen
oder per Einschreiben mit Rückantwortschein an den Vermieter senden. Ein
Einschreiben ohne Rückantwort ("einfaches Einschreiben" oder "Einschreiben
Einwurf") ist im Streitfall vor Gericht nicht ausreichend als Beweis dafür, daß Sie
die Mängelanzeige an den Vermieter gesandt haben.
Faxsendungen oder Mails an den Vermieter mit einer Mängelanzeige bieten
sich wie die mündliche oder telefonische Anzeige nur in dringenden Fällen an, sollten
Sie jedoch nicht davon entbinden, eine schriftliche Mängelanzeige nachzureichen. Der
Empfang einer Mail kann praktisch nicht bewiesen werden und der Sendebericht eines
Faxgerätes reicht nicht als Beweis für den ordnungsgemäßen Zugang des
Faxes aus. Allerdings können Sie in dem Fax an den Vermieter diesen bitten, Ihnen den
Zugang - ebenfalls als Fax - zu bestätigen. Dies kann z.B. dadurch geschehen, daß er Ihr
Schreiben mit seiner Unterschrift versehen wieder an Sie Vorige Seitesendet.
Musterschreiben für eine Mängelanzeige finden Sie hier.
|