 |
Bitte wählen Sie
ein Thema:
Wir bieten Ihnen in diesem Kapitel Informationen zum Insolvenzverfahren bei
natürlichen Personen, also Privatleuten.
Bitte haben Sie Verständnis, daß wir keine Informationen für sogenannte juristische
Personen wie Kapitalgesellschaften oder GmbH's bieten können. Das würde den Umfang
dieser Seite bei weitem sprengen, zumal hier eigene Gesetze und Bestimmungen gelten.
Schuldnersicht
Ich bin hoffnungslos überschuldet, kann meine Gläubiger auch
auf lange Sicht nicht befriedigen. Kann ich jetzt nie mehr etwas von dem durch Arbeit
Verdienten behalten?
Doch. Erstens können Ihre Gläubiger nur auf den pfändbaren Teil Ihrer
Einkünfte zugreifen; was Sie monatlich für sich und gegebenenfalls für Ihre Familie
verdienen, verbleibt bis zur sog. Pfändungsfreigrenze in jedem Falle mir selbst. Zweitens
haben Sie seit einigen Jahren die Möglichkeit, in einem geordneten Verfahren Ihre
Schulden über einige Jahre hinweg nach besten Kräften abzutragen und dadurch insgesamt
schuldenfrei zu werden (das ist die sogenannte Restschuldbefreiung).
Wie hoch sind zur Zeit die Pfändungsfreigrenzen?
Der für den Gläubiger unpfändbare Betrag bemißt sich nach der Höhe
des Nettoeinkommens des Schuldners und der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Er ist aus der
zu § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) gehörenden Tabelle
ablesbar und seit dem 01.01.2002 deutlich höher als früher. Im Ausgangspunkt ist vorab
ein monatliches Einkommen von 930 Euro beim Alleinstehenden und von zusätzlichen 350 Euro
für den ersten Unterhaltsberechtigten sowie von weiteren jeweils 195 Euro für den
zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten von der Pfändung ausgenommen. Hinsichtlich
des verbleibenden "überschießenden" Betrages ist das Arbeitseinkommen dann zu
einem weiteren Teil unpfändbar, und zwar beim Alleinstehenden zu 3/10, für die erste
Person, der Unterhalt gewährt wird, zu weiteren 2/10 und für den zweiten bis fünften
Unterhaltsberechtigten zu je 1/10. Soweit das Arbeitseinkommen schließlich 2.851 Euro
netto im Monat übersteigt, ist der übersteigende Betrag in vollem Umfang der Pfändung
unterworfen. Die aktuell gültige Tabelle können Sie hier
einsehen.
Wohin wende ich mich, wenn ich überschuldet
bin?
In dem Insolvenzgesetz wird dem Schuldner die Einschaltung einer
"geeigneten Stelle" oder eier "geeigneten Person" verpflichtend
vorgeschrieben."Geeignete Personen" für die Beratung der
Schuldner sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als
"geeignete Stelle" in Betracht kommt, haben die Länder im einzelnen bestimmt.
Diejenigen Stellen, die als geeignet anerkannt werden wollen, müssen bestimmte
Anforderungen erfüllen. Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in
persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt werden.
Überwiegend sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der freien
Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im Sinne des
Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsämter), Stadtverwaltungen (Rathaus) oder
Sozialämter können Auskunft darüber geben, wo geeignete Beratungsstellen zu finden
sind. Auch die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz,
Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der
Juden) können hierbei helfen.
Fallen Sie nicht auf unseriöse "Anbieter" herein - die kosten
Ihnen nur zusätzlich viel Geld. Hinweise zu diesem Thema finden Sie hier.
Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, was ist das?
Beides hängt miteinander zusammen. Ziel des seit 1998 gesetzlich
verankerten vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, sofern es vom Schuldner
selbst angestrengt wird, neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger vor
allem die Schuldenfreiheit des redlichen Schuldners nach Ablauf einer mehrjährigen
Wohlverhaltensperiode, indem dem Schuldner die etwaigen noch nicht getilgten
Verbindlichkeiten erlassen werden (sogenannte Restschuldbefreiung).
Wie erlangt der Schuldner diese
(Rest-)Schuldbefreiung und wie läuft ein solches Verbraucherinsolvenzverfahren ab?
Insgesamt drei unter Umständen nacheinander zu beschreitende Wege können
aus der Überschuldung zur Schuldenbefreiung führen:
Der Schuldner versucht eine außergerichtliche Einigung mit seinen
Gläubigern zu erreichen. Für das genaue Vorgehen und die Verhandlungen mit Gläubigern
sollte er sich kompetenter Unterstützung von Schuldnerberatungsstellen bedienen. Mit dem
gemeinsam ausgearbeiteten Vorschlag zur Schuldenbereinigung, der in der Regel einen
genauen Zahlungsplan für einen Zeitraum von mehreren Jahren enthält, müssen sämtliche
Gläubiger einverstanden sein. Hält der Schuldner dann die vereinbarten (regelmäßig
kleinere Raten-)Zahlungen ein, ist er insgesamt schuldenfrei. Verweigert allerdings auch
nur ein Gläubiger die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan, so ist die
außergerichtliche Einigung und damit auch eine Gesamtbereinigung auf diesem Wege
gescheitert.
Der zweite Weg setzt das erfolglose Beschreiten des ersten voraus und
führt direkt zum zuständigen Insolvenzgericht. Dort beantragt der Schuldner das
Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit den verlangten Unterlagen, zu denen ganz wesentlich ein
(neuer) Vorschlag für einen Schuldenbereinigungsplan gehört, ist auch der beim
vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch verwendete Plan einzureichen und sind die
wesentlichen Gründe seines Scheiterns darzulegen. Das gerichtliche
Schuldenbereinigungsplanverfahren findet nicht statt, wenn es nach der freien Überzeugung
des Insolvenzgerichts nicht zum Erfolg führen, also der (neue) Plan voraussichtlich nicht
angenommen werden wird. Sieht das Gericht hingegen Chancen für eine angemessene
Schuldenbereinigung im Planverfahren, holt es Stellungnahmen der Gläubiger ein. Stimmen
alle Gläubiger dem Plan zu, gilt er als angenommen und wird vom Insolvenzgericht
bestätigt. Dasselbe ist der Fall, wenn zwar nicht alle, wohl aber die Mehrheit der
Gläubiger, die zusammen außerdem mehr als die Hälfte der Gesamtforderungssumme
innehaben, dem Plan zustimmen und das Gericht die fehlende Zustimmung der anderen
Gläubiger ersetzt. Hält der Schuldner jetzt die im bestätigten Plan festgelegten
Zahlungsverpflichtungen ein, sind ihm nach Ablauf der darin bestimmten Zeit die restlichen
Schulden erlassen; das beantragte gerichtliche Verfahren ist dann nicht mehr erforderlich.
Der dritte Weg zur Schuldenbefreiung beginnt für den Verbraucher mit
dem sog. vereinfachten gerichtlichen Insolvenzverfahren, an das sich unmittelbar das
Verfahren zur Restschuldbefreiung anschließt.Das Gericht eröffnet das vereinfachte
Insolvenzverfahren, wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist und die
Verfahrenskosten gedeckt bzw. gestundet sind. Zugleich bestimmt es einen Treuhänder für
die Insolvenzverwaltung. Der Treuhänder verwertet das pfändbare Vermögen des Schuldners
und verteilt es nach Abzug der Kosten entsprechend dem Anteil der einzelnen - von den
Gläubigern zur Tabelle angemeldeten und festgestellten - Forderungen an die Gläubiger.
Das von ihm erstellte Verteilungsverzeichnis bestimmt im Übrigen zugleich die Quoten für
die Verteilung der pfändbaren Beträge während der späteren
"Wohlverhaltensperiode". Nachdem das vorhandene Vermögen verwertet ist und das
Insolvenzverfahren daraufhin vom Gericht aufgehoben wird, kündigt das Insolvenzgericht
dem Schuldner, sofern keine Versagungsgründe vorliegen, nunmehr die Restschuldbefreiung
an. Bevor es aber die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt, muss der Schuldner eine
sechsjährige "Bewährungszeit" überstehen. Die Dauer des gerichtlichen
Insolvenzverfahrens wird dabei auf die "Wohlverhaltensperiode" angerechnet.
Restschuldbefreiung kann der Schuldner nur dann erwarten, wenn er für sechs Jahre sein
pfändbares Einkommen an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abtritt und außerdem
während dieses Zeitraumes bestimmte Obliegenheiten erfüllt (z.B. Ausüben einer oder
Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkei; teilweise Herausgabe neu erworbenen
Vermögens; Anzeige Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel).
Wer kann die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen und/oder
das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben?
Man muss unterscheiden:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren mit seinen -
verglichen mit dem sogenannten Regelinsolvenzverfahren - vereinfachten Regelungen steht nur
Verbrauchern und solchen ehemaligen Gewerbetreibenden offen, die ihre selbständige
Tätigkeit endgültig aufgegeben haben und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
Alle anderen natürlichen Personen, die freiberuflich tätig sind oder weiterhin ein Gewerbe
betreiben, müssen dagegen ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Restschuldbefreiung können beide Personenkreise,
also alle natürlichen Personen erlangen: die Verbraucher und die nicht mehr tätigen
Kleingewerbetreibenden im Anschluss an ein Verbraucherinsolvenzverfahren, sämtliche anderen
natürlichen Personen nach einem aufwändigeren regulären Insolvenzverfahren.

Gläubigersicht
Wie verhalte und wohin wende ich mich, wenn mein Schuldner nicht zahlt,
obwohl ich einen vollstreckbaren Titel gegen ihn habe (z.B. ein Urteil)?
Sie leiten die Zwangsvollstreckung ein. Dazu können Sie z.B.
einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung von Wertgegenständen beauftragen. Oder Sie
erwirken, wenn Sie von einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten etwas wissen
oder ahnen (z.B. Lohnanspruch gegen Arbeitgeber oder Kontoguthaben bei einer bestimmten
Bank), zwecks Zugriffs auf eben diese Forderung beim Amtsgericht einen sogenannten
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; dem Drittschuldner ist dann untersagt, noch an
seinen Gläubiger - Ihren Schuldner also - zu zahlen, vielmehr muss er jetzt an Sie
zahlen.
Wie komme ich als Gläubiger an mein Geld, wenn der Schuldner nichts hat?
Wenn alle Vollstreckungsbemühungen erfolglos bleiben, können Sie nur noch abwarten,
ob Ihr Schuldner irgendwann wieder zu Geld kommt. In regelmäßigen Abständen, am besten
etwa alle drei Jahre, sollten Sie das überprüfen. Ihr Titel gegen den Schuldner lässt
Ihnen insgesamt 30 Jahre lang Zeit, den Anspruch durchzusetzen.
Was bedeutet es, dass mein Schuldner die eidesstattliche Versicherung
abgelegt hat?
Haben Pfändungen oder entsprechende Versuche nicht zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers geführt, so kann dieser durch einen entsprechenden Antrag an
das Amtsgericht den Schuldner zwingen lassen, ein schriftliches Verzeichnis seines
Vermögens und seiner Forderungen vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit
dieses Verzeichnisses an Eides Statt zu versichern (§§ 807, 899 ff der
Zivilprozessordnung ZPO). Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner
verpflichtet; weigert er sich, kann er durch Haft dazu gezwungen werden. Macht er
vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falsche Angaben, droht ihm strafrechtliche
Verfolgung und Ahndung mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Jeder Schuldner, der die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird in das Schuldnerverzeichnis beim
Amtsgericht aufgenommen; der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung
betreibt, kann Auskunft erhalten. Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung muss der
Schuldner in der Regel erst nach Ablauf von drei Jahren abgeben.
Trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fährt mein Schuldner einen
Mercedes. Was kann ich tun?
Wenig, weil das Fahrzeug wahrscheinlich nicht dem Schuldner selbst gehört. Sie können
aber versuchen, einen Gerichtsvollzieher in Marsch zu setzen oder beim
Vollstreckungsgericht einen neuen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu
stellen; damit kann Sie den Schuldner zumindest "ärgern". Und vielleicht
gehört der Mercedes ja doch ihm selbst. Dann haben Ihre Vollstreckungsbemühungen doch
noch Erfolg.
Obwohl mein Schuldner nur einen geringen Teil meiner Forderung beglichen
hat, hat er die sog. Restschuldbefreiung erlangt. Kann ich jetzt noch von ihm Zahlungen
verlangen?
Nein! Es ist gerade der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass der Schuldner
nach Ablauf der mehrjährigen Wohlverhaltensperiode und gerichtlicher Erteilung der
Restschuldbefreiung von den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten
Altverbindlichkeiten endgültig befreit wird, also gleichsam "noch einmal von vorne
anfangen" kann. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen Sie als Gläubiger dann
trotzdem noch Zahlung verlangen kann (z.B. wenn es sich um eine neue, erst nach Eröffnung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstandene oder um eine solche Verbindlichkeit
handelt, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt).
Bitte wählen Sie ein Thema:
|
 |