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Insolvenz von Privatpersonen Die schwarzen Schafe Inkassokosten

Wir bieten Ihnen in diesem Kapitel Informationen zum Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen, also Privatleuten.

Bitte haben Sie Verständnis, daß wir keine Informationen für sogenannte juristische Personen wie Kapitalgesellschaften oder GmbH's bieten können. Das würde den Umfang dieser Seite bei weitem sprengen, zumal hier eigene Gesetze und Bestimmungen gelten.

Fragen und Antworten Erläuterungen

aus der Sicht des Schuldners aus der Sicht des Gläubigers

 

Schuldnersicht

Ich bin hoffnungslos überschuldet, kann meine Gläubiger auch auf lange Sicht nicht befriedigen. Kann ich jetzt nie mehr etwas von dem durch Arbeit Verdienten behalten?

Doch. Erstens können Ihre Gläubiger nur auf den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte zugreifen; was Sie monatlich für sich und gegebenenfalls für Ihre Familie verdienen, verbleibt bis zur sog. Pfändungsfreigrenze in jedem Falle mir selbst. Zweitens haben Sie seit einigen Jahren die Möglichkeit, in einem geordneten Verfahren Ihre Schulden über einige Jahre hinweg nach besten Kräften abzutragen und dadurch insgesamt schuldenfrei zu werden (das ist die sogenannte Restschuldbefreiung).

Wie hoch sind zur Zeit die Pfändungsfreigrenzen?

Der für den Gläubiger unpfändbare Betrag bemißt sich nach der Höhe des Nettoeinkommens des Schuldners und der Zahl der Unterhaltsberechtigten. Er ist aus der zu § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) gehörenden Tabelle ablesbar und seit dem 01.01.2002 deutlich höher als früher. Im Ausgangspunkt ist vorab ein monatliches Einkommen von 930 Euro beim Alleinstehenden und von zusätzlichen 350 Euro für den ersten Unterhaltsberechtigten sowie von weiteren jeweils 195 Euro für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten von der Pfändung ausgenommen. Hinsichtlich des verbleibenden "überschießenden" Betrages ist das Arbeitseinkommen dann zu einem weiteren Teil unpfändbar, und zwar beim Alleinstehenden zu 3/10, für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, zu weiteren 2/10 und für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten zu je 1/10. Soweit das Arbeitseinkommen schließlich 2.851 Euro netto im Monat übersteigt, ist der übersteigende Betrag in vollem Umfang der Pfändung unterworfen. Die aktuell gültige Tabelle können Sie hier einsehen.

Wohin wende ich mich, wenn ich überschuldet bin?

In dem Insolvenzgesetz wird dem Schuldner die Einschaltung einer "geeigneten Stelle" oder eier "geeigneten Person" verpflichtend vorgeschrieben."Geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als "geeignete Stelle" in Betracht kommt, haben die Länder im einzelnen bestimmt. Diejenigen Stellen, die als geeignet anerkannt werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt werden. Überwiegend sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der freien Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im Sinne des Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsämter), Stadtverwaltungen (Rathaus) oder Sozialämter können Auskunft darüber geben, wo geeignete Beratungsstellen zu finden sind. Auch die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der Juden) können hierbei helfen.

Fallen Sie nicht auf unseriöse "Anbieter" herein - die kosten Ihnen nur zusätzlich viel Geld. Hinweise zu diesem Thema finden Sie hier.

Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, was ist das?

Beides hängt miteinander zusammen. Ziel des seit 1998 gesetzlich verankerten vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, sofern es vom Schuldner selbst angestrengt wird, neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger vor allem die Schuldenfreiheit des redlichen Schuldners nach Ablauf einer mehrjährigen Wohlverhaltensperiode, indem dem Schuldner die etwaigen noch nicht getilgten Verbindlichkeiten erlassen werden (sogenannte Restschuldbefreiung).

Wie erlangt der Schuldner diese (Rest-)Schuldbefreiung und wie läuft ein solches Verbraucherinsolvenzverfahren ab?

Insgesamt drei unter Umständen nacheinander zu beschreitende Wege können aus der Überschuldung zur Schuldenbefreiung führen:

  1. Der Schuldner versucht eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu erreichen. Für das genaue Vorgehen und die Verhandlungen mit Gläubigern sollte er sich kompetenter Unterstützung von Schuldnerberatungsstellen bedienen. Mit dem gemeinsam ausgearbeiteten Vorschlag zur Schuldenbereinigung, der in der Regel einen genauen Zahlungsplan für einen Zeitraum von mehreren Jahren enthält, müssen sämtliche Gläubiger einverstanden sein. Hält der Schuldner dann die vereinbarten (regelmäßig kleinere Raten-)Zahlungen ein, ist er insgesamt schuldenfrei. Verweigert allerdings auch nur ein Gläubiger die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan, so ist die außergerichtliche Einigung und damit auch eine Gesamtbereinigung auf diesem Wege gescheitert.

  2. Der zweite Weg setzt das erfolglose Beschreiten des ersten voraus und führt direkt zum zuständigen Insolvenzgericht. Dort beantragt der Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit den verlangten Unterlagen, zu denen ganz wesentlich ein (neuer) Vorschlag für einen Schuldenbereinigungsplan gehört, ist auch der beim vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch verwendete Plan einzureichen und sind die wesentlichen Gründe seines Scheiterns darzulegen. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren findet nicht statt, wenn es nach der freien Überzeugung des Insolvenzgerichts nicht zum Erfolg führen, also der (neue) Plan voraussichtlich nicht angenommen werden wird. Sieht das Gericht hingegen Chancen für eine angemessene Schuldenbereinigung im Planverfahren, holt es Stellungnahmen der Gläubiger ein. Stimmen alle Gläubiger dem Plan zu, gilt er als angenommen und wird vom Insolvenzgericht bestätigt. Dasselbe ist der Fall, wenn zwar nicht alle, wohl aber die Mehrheit der Gläubiger, die zusammen außerdem mehr als die Hälfte der Gesamtforderungssumme innehaben, dem Plan zustimmen und das Gericht die fehlende Zustimmung der anderen Gläubiger ersetzt. Hält der Schuldner jetzt die im bestätigten Plan festgelegten Zahlungsverpflichtungen ein, sind ihm nach Ablauf der darin bestimmten Zeit die restlichen Schulden erlassen; das beantragte gerichtliche Verfahren ist dann nicht mehr erforderlich.

  3. Der dritte Weg zur Schuldenbefreiung beginnt für den Verbraucher mit dem sog. vereinfachten gerichtlichen Insolvenzverfahren, an das sich unmittelbar das Verfahren zur Restschuldbefreiung anschließt.Das Gericht eröffnet das vereinfachte Insolvenzverfahren, wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits eingetreten ist und die Verfahrenskosten gedeckt bzw. gestundet sind. Zugleich bestimmt es einen Treuhänder für die Insolvenzverwaltung. Der Treuhänder verwertet das pfändbare Vermögen des Schuldners und verteilt es nach Abzug der Kosten entsprechend dem Anteil der einzelnen - von den Gläubigern zur Tabelle angemeldeten und festgestellten - Forderungen an die Gläubiger. Das von ihm erstellte Verteilungsverzeichnis bestimmt im Übrigen zugleich die Quoten für die Verteilung der pfändbaren Beträge während der späteren "Wohlverhaltensperiode". Nachdem das vorhandene Vermögen verwertet ist und das Insolvenzverfahren daraufhin vom Gericht aufgehoben wird, kündigt das Insolvenzgericht dem Schuldner, sofern keine Versagungsgründe vorliegen, nunmehr die Restschuldbefreiung an. Bevor es aber die Restschuldbefreiung tatsächlich erteilt, muss der Schuldner eine sechsjährige "Bewährungszeit" überstehen. Die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens wird dabei auf die "Wohlverhaltensperiode" angerechnet. Restschuldbefreiung kann der Schuldner nur dann erwarten, wenn er für sechs Jahre sein pfändbares Einkommen an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abtritt und außerdem während dieses Zeitraumes bestimmte Obliegenheiten erfüllt (z.B. Ausüben einer oder Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkei; teilweise Herausgabe neu erworbenen Vermögens; Anzeige Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel).

Wer kann die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen und/oder das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben?

Man muss unterscheiden:

  • Das Verbraucherinsolvenzverfahren mit seinen - verglichen mit dem sogenannten Regelinsolvenzverfahren - vereinfachten Regelungen steht nur Verbrauchern und solchen ehemaligen Gewerbetreibenden offen, die ihre selbständige Tätigkeit endgültig aufgegeben haben und deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Alle anderen natürlichen Personen, die freiberuflich tätig sind oder weiterhin ein Gewerbe betreiben, müssen dagegen ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

  • Restschuldbefreiung können beide Personenkreise, also alle natürlichen Personen erlangen: die Verbraucher und die nicht mehr tätigen Kleingewerbetreibenden im Anschluss an ein Verbraucherinsolvenzverfahren, sämtliche anderen natürlichen Personen nach einem aufwändigeren regulären Insolvenzverfahren.

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Gläubigersicht

Wie verhalte und wohin wende ich mich, wenn mein Schuldner nicht zahlt, obwohl ich einen vollstreckbaren Titel gegen ihn habe (z.B. ein Urteil)?

Sie leiten die Zwangsvollstreckung ein. Dazu können Sie z.B. einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung von Wertgegenständen beauftragen. Oder Sie erwirken, wenn Sie von einer Forderung des Schuldners gegen einen Dritten etwas wissen oder ahnen (z.B. Lohnanspruch gegen Arbeitgeber oder Kontoguthaben bei einer bestimmten Bank), zwecks Zugriffs auf eben diese Forderung beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; dem Drittschuldner ist dann untersagt, noch an seinen Gläubiger - Ihren Schuldner also - zu zahlen, vielmehr muss er jetzt an Sie zahlen.

Wie komme ich als Gläubiger an mein Geld, wenn der Schuldner nichts hat?

Wenn alle Vollstreckungsbemühungen erfolglos bleiben, können Sie nur noch abwarten, ob Ihr Schuldner irgendwann wieder zu Geld kommt. In regelmäßigen Abständen, am besten etwa alle drei Jahre, sollten Sie das überprüfen. Ihr Titel gegen den Schuldner lässt Ihnen insgesamt 30 Jahre lang Zeit, den Anspruch durchzusetzen.

Was bedeutet es, dass mein Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgelegt hat?

Haben Pfändungen oder entsprechende Versuche nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, so kann dieser durch einen entsprechenden Antrag an das Amtsgericht den Schuldner zwingen lassen, ein schriftliches Verzeichnis seines Vermögens und seiner Forderungen vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Verzeichnisses an Eides Statt zu versichern (§§ 807, 899 ff der Zivilprozessordnung ZPO). Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner verpflichtet; weigert er sich, kann er durch Haft dazu gezwungen werden. Macht er vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falsche Angaben, droht ihm strafrechtliche Verfolgung und Ahndung mit Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Jeder Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht aufgenommen; der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreibt, kann Auskunft erhalten. Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner in der Regel erst nach Ablauf von drei Jahren abgeben.

Trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fährt mein Schuldner einen Mercedes. Was kann ich tun?

Wenig, weil das Fahrzeug wahrscheinlich nicht dem Schuldner selbst gehört. Sie können aber versuchen, einen Gerichtsvollzieher in Marsch zu setzen oder beim Vollstreckungsgericht einen neuen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu stellen; damit kann Sie den Schuldner zumindest "ärgern". Und vielleicht gehört der Mercedes ja doch ihm selbst. Dann haben Ihre Vollstreckungsbemühungen doch noch Erfolg.

Obwohl mein Schuldner nur einen geringen Teil meiner Forderung beglichen hat, hat er die sog. Restschuldbefreiung erlangt. Kann ich jetzt noch von ihm Zahlungen verlangen?

Nein! Es ist gerade der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass der Schuldner nach Ablauf der mehrjährigen Wohlverhaltensperiode und gerichtlicher Erteilung der Restschuldbefreiung von den bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Altverbindlichkeiten endgültig befreit wird, also gleichsam "noch einmal von vorne anfangen" kann. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen Sie als Gläubiger dann trotzdem noch Zahlung verlangen kann (z.B. wenn es sich um eine neue, erst nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstandene oder um eine solche Verbindlichkeit handelt, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt).


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