Sollten
Vollstreckungsversuche nicht erfolgreich sein oder aussichtslos erscheinen, kann der
Gläubiger einen Antrag auf eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid)
beim Gerichtsvollzieher beantragen. Damit wird der Schuldner verpflichtet, seine gesamte
Vermögenssituation offen zu legen, die somit auch dem Gläubiger bekannt wird.
Versichert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, daß er die
Forderung des Gläubigers binnen der nächsten 6 Monate tilgen wird, kann der
Gerichtsvollzieher die Abgabe um ein halbes Jahr verschieben - das ist allerdings eine
Kann-Bestimmung.
Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder
kommt dem Termin nicht nach, kann der Gläubiger die Erlassung eines Haftbefehls
beantragen. Leider hat es sich vielerorts eingebürgert, in einem solchen Falle den
Schuldner nach dem Feierabend des Gerichtsvollziehers oder am Wochenende festzunehmen,
womit mindestens eine Nacht im Gefängnis voraus programmiert ist.
Verweigert der Schuldner trotz Haftbefehl weiterhin die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung, kann er nach Antrag des Gläubigers (der die entstehenden
Kosten vorstrecken muß) in Erzwingungshaft genommen werden. Das bedeutet, der Schuldner
bleibt so lange in Haft, bis er die Versicherung abgibt - maximal 6 Monate. Die
Haftentlassung in einem solchen Falle hängt also nicht davon ab, ob der Schuldner die
Schuld bezahlen kann, wie es einige Inkassounternehmen gerne suggerieren.
Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner
grundsätzlich für 3 Jahre im Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht
geführt, was gleichzeitig der (endgültige) Verlust jeglicher Kreditwürdigkeit
darstellt. Kreditauskunfteien wie die SCHUFA werten die Schuldnerverzeichnisse bundesweit
aus und geben die Informationen an ihre Mitglieder (also z.B. auch Banken) weiter,womit
Ärger mit diesen (Dispo-Kredit) vorprogrammiert ist.
Mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf der Schuldner keine
Kredite mehr aufnehmen, ohne auf die Versicherung hinzuweisen - damit würde sich der
Schuldner strafbar machen! Das gilt auch, wenn der Schuldner Ratenkäufe tätigt und die
Raten nicht mehr zurückzahlen kann - auch das ist strafbar!
Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird nach den 3 Jahren automatisch zum
Jahresende gelöscht. Eine vorherige Löschung kann vom Schuldner beantragt werden, wenn
er die Befriedigung der Forderungen des Gläubiger/der Gläubiger nachweisen kann. Dazu
ist es am besten, sich vom Gläubiger das Original des Titels aushändigen zu lassen und
diesen dem Gericht vorzulegen.

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