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Sollten Vollstreckungsversuche nicht erfolgreich sein oder aussichtslos erscheinen, kann der Gläubiger einen Antrag auf eine eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) beim Gerichtsvollzieher beantragen. Damit wird der Schuldner verpflichtet, seine gesamte Vermögenssituation offen zu legen, die somit auch dem Gläubiger bekannt wird.

Versichert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, daß er die Forderung des Gläubigers binnen der nächsten 6 Monate tilgen wird, kann der Gerichtsvollzieher die Abgabe um ein halbes Jahr verschieben - das ist allerdings eine Kann-Bestimmung.

Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder kommt dem Termin nicht nach, kann der Gläubiger die Erlassung eines Haftbefehls beantragen. Leider hat es sich vielerorts eingebürgert, in einem solchen Falle den Schuldner nach dem Feierabend des Gerichtsvollziehers oder am Wochenende festzunehmen, womit mindestens eine Nacht im Gefängnis voraus programmiert ist.

Verweigert der Schuldner trotz Haftbefehl weiterhin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kann er nach Antrag des Gläubigers (der die entstehenden Kosten vorstrecken muß) in Erzwingungshaft genommen werden. Das bedeutet, der Schuldner bleibt so lange in Haft, bis er die Versicherung abgibt - maximal 6 Monate. Die Haftentlassung in einem solchen Falle hängt also nicht davon ab, ob der Schuldner die Schuld bezahlen kann, wie es einige Inkassounternehmen gerne suggerieren.

Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner grundsätzlich für 3 Jahre im Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht geführt, was gleichzeitig der (endgültige) Verlust jeglicher Kreditwürdigkeit darstellt. Kreditauskunfteien wie die SCHUFA werten die Schuldnerverzeichnisse bundesweit aus und geben die Informationen an ihre Mitglieder (also z.B. auch Banken) weiter,womit Ärger mit diesen (Dispo-Kredit) vorprogrammiert ist.

Mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf der Schuldner keine Kredite mehr aufnehmen, ohne auf die Versicherung hinzuweisen - damit würde sich der Schuldner strafbar machen! Das gilt auch, wenn der Schuldner Ratenkäufe tätigt und die Raten nicht mehr zurückzahlen kann - auch das ist strafbar!

Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird nach den 3 Jahren automatisch zum Jahresende gelöscht. Eine vorherige Löschung kann vom Schuldner beantragt werden, wenn er die Befriedigung der Forderungen des Gläubiger/der Gläubiger nachweisen kann. Dazu ist es am besten, sich vom Gläubiger das Original des Titels aushändigen zu lassen und diesen dem Gericht vorzulegen.


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