Hat man als Gläubiger vom
Mahngericht oder vom ordentlichem Gericht ein rechtskräftiges Urteil in der Hand, heißt
das noch lange nicht, daß der Schuldner zahlt. Damit der Gläubiger dennoch an sein Geld
kommt, gibt es die Zwangsvollstreckung als staatliches Mittel, um Ansprüche geltend
zu machen.
Es gibt verschiedene Arten von Zwangsvollstreckungen:
Selbstverständlich gibt es gegen alle Arten der Zwangsvollstreckung Rechtsmittel.
Anspruch auf eine Geldsumme
Ist der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden, wird -
abhängig von den Vermögensbesitz des Schuldners - eine der 3 folgenden Arten der
Vollstreckung angewendet werden:
Die Forderungsvollstreckung
erlaubt es dem Gläubiger, zum Beispiel in Gehalts- und Lohnforderungen des Schuldners
hinein zu vollstrecken.
Die Mobiliarvollstreckung
ist ein Eingriff in die sogenannten "beweglichen" Sachen des Schuldners wie z.B.
Münz- oder Briefmarkensammlungen, Schmuck und dergleichen mehr. Die vom
Gerichtsvollzieher gepfändeten Sachen werden zwangsversteigert.
Die Immobilienvollstreckung
erstreckt sich auf eventuell vorhandene Grundstücke und/oder Eigentumswohnungen. Auch
diese werden nach der Pfändung zwangsversteigert.
Vor der Forderungsvollstreckung
muß erst einmal ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt werden.
Mittels dieses Beschlusses kann der Gläubiger Teile des Lohnes oder Gehaltes pfänden
lassen, d.h., vom Arbeitgeber verlangen, eine bestimmte Summe nicht an den Schuldner
auszuzahlen, sondern direkt an den Gläubiger zu überweisen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wird vom Vollstreckungsgericht
ausgestellt, daß das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners ist. Der Antrag muß folgende
Angaben enthalten:
- Gläubiger, Schuldner und der Dritte, gegen den sich die Forderung des Schuldners
richtet, jeweils mit Anschrift;
- die Forderung des Gläubigers, also die Forderung, aufgrund derer der Gläubiger Zahlung
vom Schuldner verlangen kann;
- die zu pfändende Forderung des Schuldners gegen den Dritten, im obigen Beispiel also
die Gehaltsforderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber.
- Beizufügen ist der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der
Nachweis der Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt
wurde.
Mit Gewährung des Antrages wird ein Verbot an den Arbeitgeber erlassen, an den
Schuldner zu zahlen bzw. das Verbot an den Schuldner, vom Arbeitgeber Geld zu verlangen.
Zunächst muss der Gläubiger allerdings die Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses an den Dritten veranlassen, d.h. er muss den Gerichtsvollzieher
mit der Zustellung - gegebenenfalls über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des
Amtsgerichts - beauftragen. Da der Gläubiger oft nicht viel über die gepfändete
Forderung wissen wird, kann er Auskunft von dem Dritten (in unserem Beispiel dem
Arbeitgeber) darüber verlangen,
- ob und inwieweit der Dritte die Forderung des Schuldners als begründet anerkennt und ob
er zur Zahlung bereit ist,
- ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung haben,
- und ob die Forderung schon für andere Personen gepfändet ist.
Zahlt der Dritte daraufhin freiwillig, bedarf es weiterer Schritte nicht.
Verweigert der Dritte die Zahlung (beispielsweise weil er behauptet, der Schuldner habe
gar keine Forderung gegen ihn oder er habe auf die Forderung des Schuldners schon
gezahlt), muss der Gläubiger zur Durchsetzung seines Rechtes gegen den Dritten auf
Zahlung klagen. Das Recht hierzu hat der Gläubiger durch den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erhalten. Zum Verständnis ist es wichtig zu wissen, dass das
Vollstreckungsgericht bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht
prüft, ob die Forderung des Schuldners gegen den Dritten tatsächlich besteht, schon
erfüllt ist oder ähnliches. Gepfändet wird somit die vom Gläubiger behauptete,
angebliche Forderung des Schuldners gegen den Dritten. Der Gläubiger muss also
gegebenenfalls im Klagewege klären, ob er aufgrund der von ihm angegebenen Forderung eine
Zahlung des Dritten verlangen kann.
Die Klage gegen den Dritten ist vor dem für den Rechtsstreit zuständigen
Prozessgericht zu erheben. Es handelt sich nicht um eine speziell vollstreckungsrechtliche
Klage, sondern um eine reguläre Zahlungsklage. Erwirkt der Gläubiger in diesem Verfahren
ein Urteil, muss er aus diesem Urteil gegen den Dritten vollstrecken, wenn der immer noch
nicht freiwillig zahlt.
Besonderheiten sind noch vor allem bei der Lohnpfändung zu beachten: Da
Lohn oder Gehalt regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners darstellen, ist dieses
zum Schutz des Schuldners nur eingeschränkt pfändbar. Der Arbeitgeber hat bei seiner
Zahlung an den Gläubiger die in einer Tabelle geregelten Pfändungsfreigrenzen
für das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, die dem Schuldner die Möglichkeit erhalten
sollen, sich und seine Familie zu ernähren.
Die Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beträgt 10,-- .
Die Kosten für eine eventuelle Klage gegen den Dritten (den Schuldner des Schuldners)
entstehen wie bei Klagen üblich nach der Höhe des Streitgegenstandes, d.h. es kommt auf
sie Höhe der eingeklagten Forderung an. Bei Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes kommen
dessen Kosten noch hinzu. Können die Parteien die Kosten nicht aufbringen, können sie
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Zur Umsetzung seiner Geldforderungen kann der Gläubiger die Immobilienverwertung, also die Verwertung
von Grundstücke oder Eigentumswohnungen (im folgenden nur Grundstück genannt) des
Schuldner verlangen. Hierbei kommen wieder 3 Möglichkeiten in Betracht: die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung
und die Zwangshypothek.
Die Zwangsversteigerung
Durch einen entsprechenden Antrag auf Vollstreckung, der an das
Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gerichtet ist, in dessen Bezirk das betreffende
Grundstück liegt, wird die Immobilienvollstreckung eingeleitet.
Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
- das Grundstück,
- der Eigentümer des Grundstücks (regelmäßig der Schuldner),
- der Anspruch des Gläubigers
- sowie der vollstreckbare Titel
Durch das Gericht wird daraufhin die Zwangsversteigerung angeordnet. Ab
diesem Zeitpunkt darf der Schuldner das Grundstück nicht mehr verkaufen, verpachten oder
verschenken, kann es aber weiterhin nutzen und verwalten.
Durch das Gericht wird ein Termin für die Zwangsversteigerung benannt,
indem dann der Meistbietende den Zuschlag für das Grundstück erhält. Das erlangte Geld
wird dann dem Gläubiger übergeben bzw. bei mehreren Gläubigern in einem gerichtlichen
Teilungsplan aufgeteilt.
Die Kosten der Zwangsversteigerung richten sich nach der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes, hinzu kommen noch
eventuell Anwaltskosten. Prinzipiell kann von allen Seiten jeweils Prozeßhilfe beantragt
werden.
Die Zwangsverwaltung
Alternativ zur Zwangsversteigerung kann der Schuldner bei einem
verpachteten Grundstück auch auch die Vollstreckung der Pachtgebühren beantragen, womit
das Grundstück unter der sogenannten Zwangsverwaltung steht.
Für die Zwangsverwaltung sind ebenfalls das Vollstreckungsgericht
(Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt.
Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
- das Grundstück,
- der Eigentümer des Grundstücks (regelmäßig der Schuldner),
- der Anspruch des Gläubigers
- sowie der vollstreckbare Titel
Die Kosten der Zwangsverwaltung richten sich nach der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes, hinzu kommen noch die
Kosten des Zwangsverwalters. Prinzipiell kann von allen Seiten jeweils Prozeßhilfe
beantragt werden.
Die Zwangshypothek
Der Gläubiger kann sich durch das zuständige Grundbuchamt eine
Zwangshypothek eintragen lassen, wenn er von dem Schuldner mehr als 750,--
beanspruchen kann. Durch die Zwangshypothek wird der Gläubiger nicht unmittelbar
befriedigt, sondern seine Forderung wird dinglich gesichert. Beispielsweise für eine
nachfolgende Zwangsversteigerung erhält er damit den besseren Rang eines dinglich
gesicherten Gläubigers.
An Kosten fallen eine Eintragungsgebühr gegebenenfalls zuzüglich
Anwaltskosten an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Zur Einleitung der Vollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners (der sogenannten Mobiliarvollstreckung hat der Gläubiger
einen Antrag auf Durchführung der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher zu
stellen. Wer den zuständigen Gerichtsvollzieher nicht kennt, kann er sich an die
Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts wenden, in dessen Bezirk die
Vollstreckung stattfinden soll. Diese leitet den Antrag an den zuständigen
Gerichtsvollzieher weiter.
Der Gläubiger hat den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titel dem
Antrag beizufügen. Er kann dem Gerichtsvollzieher auch Weisungen zur Vollstreckung
erteilen. Beispielsweise kann er bestimmen, dass der Gerichtsvollzieher ein bestimmtes
besonders wertvolles Gemälde pfänden soll.
Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner aufsuchen und ihn zunächst zur Zahlung
auffordern. Zahlt der Schuldner daraufhin die gesamte Forderung inklusive der
Zwangsvollstreckungskosten, wird ihm die Zahlung quittiert und es kommt nicht mehr zu
einer Pfändung.
Zahlt der Schuldner nicht, wird der Gerichtsvollzieher nach pfändbaren Gegenständen
suchen. Er ist dabei zur Durchsuchung
der Wohnung des Schuldners berechtigt. Widerspricht der Schuldner
allerdings der Durchsuchung der Wohnung, kann eine Durchsuchung nur aufgrund eines
richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen, der auf Antrag des Gläubigers erlassen
wird.
Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher vorfindet, hat er zu pfänden.
Allerdings können zum Schutz des Schuldners nicht sämtliche
Gegenstände gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher hat ihm beispielsweise Sachen, die
dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienen zu belassen, wenn diese einer
bescheidenen Lebensführung entsprechen. Ebenso sind Gegenstände nicht zu pfänden, die
der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit braucht.
Gepfändete Sachen bleiben zunächst im Besitz des Schuldners. Sie
werden mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten Kuckuck) versehen.
Gepfändetes Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher dem
Schuldner weg.
Gepfändete Sachen versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den Erlös der
Versteigerung erhält der Gläubiger. Gepfändetes Bargeld übergibt der
Gerichtsvollzieher dem Gläubiger.
Wird durch die Vollstreckung die Forderung des Gläubigers nicht vollständig erfüllt
oder verweigert der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung oder trifft der
Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mehrfach nicht an, lädt der
Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Dafür ist ein gesonderter Antrag des Gläubigers erforderlich.
Der Schuldner hat dann ein Vermögensverzeichnis an zu fertigen. Darin muss er alle
seine Wertgegenstände, Forderungen usw. angeben hat und muss an Eides statt versichern,
dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Sagt er nicht die Wahrheit, macht er
sich strafbar.
Wer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird in das Schuldnerverzeichnis
des Amtsgerichts eingetragen. Aus dem Schuldnerverzeichnis werden Auskünfte
beispielsweise an öffentliche Stellen erteilt, die die Zuverlässigkeit einer Person zu
prüfen haben, aber auch an Banken für die Prüfung einer Kreditvergabe.
Die Kosten der Mobiliarvollstreckung richten sich nach dem Gesetz über die Kosten der
Gerichtsvollzieher. Für die Kosten kommt zunächst der Gläubiger auf, denn er erteilt
den Vollstreckungsauftrag. Der Schuldner ist zur Zahlung der Vollstreckungskosten
verpflichtet, soweit die Zwangsvollstreckung gegen ihn notwendig war. Die Kosten der
Zwangsvollstreckung werden in aller Regel zusammen mit dem Anspruch selbst vollstreckt.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und
wird nach einer Gebührentabelle errechnet. Hinzu kommen bei Zuhilfenahme eines
Rechtsanwaltes noch dessen Gebühren. Soweit ein Gläubiger nicht in der Lage ist, für
die Kosten der Vollstreckung aufzukommen, kann er Prozesskostenhilfe
beantragen.

Anspruch auf Herausgabe
einer Sache
Die Herausgabevollstreckung bezieht sich auf Ansprüche eines Gläubigers
auf die Herausgabe einer bestimmten Sache.
Der Gläubiger beauftragt den
Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Die
Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung
stattfinden soll, hilft, den richtigen Gerichtsvollzieher zu finden.
Bei der Verpflichtung des Schuldners auf Herausgabe von beweglichen Sachen nimmt der
Gerichtsvollzieher die Sachen dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger. Hat der
Schuldner eine unbewegliche Sache, also ein Grundstück oder eine Wohnung herauszugeben
(wie z.B. der Mieter nach einer Kündigung), wird der Schuldner mitsamt seinen
Habseligkeiten gegebenenfalls unter Gewaltanwendung durch den Gerichtsvollzieher vom
Grundstück entfernt und der Besitz dem Gläubiger überlassen.
Zum Schutz des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung kann dieser im
Räumungsurteil eine Räumungsfrist erwirken, die verlängerbar ist. Ist die Räumung eine
besondere Härte für den Mieter, kann er auch einen Vollstreckungsschutzantrag
nach § 765 a ZPO stellen.
Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers fallen Gebühren
nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher an. Bei der Räumung fallen
darüber hinaus erhebliche zusätzliche Kosten an, wenn sich der Gerichtsvollzieher
beispielsweise eines Spediteurs zur Entfernung der Sachen des Mieters bedienen muss und
die Sachen des Mieters eingelagert werden müssen. Hinzu kommen können noch
Anwaltskosten. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Anspruch auf bestimmte Handlungen
des Schuldners
Anspruch auf Unterlassung
Ist der Schuldner zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet und besteht ein
entsprechendes Urteil oder ein entsprechender Beschluss, so wird er für jede
Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht der ersten Instanz (also
dem Gericht, bei dem der Gläubiger das Urteil erwirkt hat) zu einem Ordnungsgeld und
ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, zu Ordnungshaft verurteilt. Das
betrifft zum Beispiel den Fall, dass jemand verurteilt worden ist, bestimmte Behauptungen
nicht länger aufzustellen, er es aber trotzdem wieder tut.
Das Gericht kann auch den Schuldner gleich zu Ordnungshaft
verurteilen, ohne vorher Ordnungsgeld verhängt zu haben. Das einzelne Ordnungsgeld darf
250.000,-- nicht überschreiten. Die einzelne Ordnungshaft kann bis zu 6 Monaten
betragen, insgesamt darf die Ordnungshaft 2 Jahre nicht überschreiten (§ 890 ZPO).
Das Prozessgericht muss dem Schuldner die einzelnen Ordnungsmittel vor ihrer
Festsetzung gesondert androhen. Dies kann auch schon im Urteil, das die Verpflichtung zur
Unterlassung ausspricht, geschehen.
Für das gerichtliche Verfahren fallen keine Gebühren an. Bei Hinzuziehung eines
Anwalts fallen dessen Gebühren an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Rechtsmittel
Die Möglichkeiten, sich in der Zwangsvollstreckung mit Rechtsbehelfen zu
wehren, sind vielfältig und richten sich im wesentlichen danach, wer sich wehren will und
gegen was er sich wehren will.
Drittwiderspruchsklage
Eine Drittwiderspruchsklage kann beispielsweise nötig werden, wenn bei dem Schuldner
eine Sache gepfändet wird, die einem Dritten gehört - also zum Beispiel der geliehene
Rasenmäher oder das noch nicht abbezahlte oder geleaste Auto. Wird also in die Rechte
eines Dritten eingegriffen, der am Vollstreckungsverfahren nicht als Gläubiger oder
Schuldner beteiligt ist, so kann dieser Drittwiderspruchsklage erheben. Er kann damit
verhindern, dass die Sache versteigert wird und er so sein Eigentum an der Sache verliert.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
stattfindet. Ob das Amts- oder Landgericht sachlich zuständig ist, richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften, d.h. nach dem Streitwert.
Ist für die Klage das Landgericht zuständig, muss die Klage durch einen Rechtsanwalt
erhoben werden. Verklagt wird der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger. Im
Übrigen handelt es sich um ein zivilrechtliches Klageverfahren, das den allgemeinen
Regeln folgt. Hat die Klage Erfolg, dann wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in
den betroffenen Gegenstand für unzulässig erklärt. Kosten fallen wie bei Klagen
allgemein an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
Vollstreckungserinnerung
Mit der sogenannten Vollstreckungserinnerung kann vor allem der Schuldner, aber auch
der Gläubiger oder gegebenenfalls ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen. Er
ist immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der
Zwangsvollstreckung wehren will, wenn er also geltend machen will, dass das
Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften
nicht beachtet hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Schuldner behauptet, der
Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet, oder der Gläubiger behauptet,
der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, eine Vollstreckungshandlung vorzunehmen.
Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, d.h. das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat oder stattfinden soll.
Sie ist vom Erinnerungsführer entweder selber schriftlich einzulegen oder er kann sich
zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts begeben und dort seine Erinnerung zu Protokoll der
Geschäftsstelle erklären. Sie ist nicht fristgebunden.
Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss.
Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sogenannte sofortige
Beschwerde zum Landgericht eröffnet. Die sofortige Beschwerde muss schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie kann bei dem Vollstreckungsgericht
oder dem Landgericht eingelegt werden. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.
Die Beschwerde muss binnen einer Frist von 2
Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes
eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert
werden!
Das Landgericht entscheidet durch Beschluss, in dem auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens entschieden wird. Bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde
fallen keine Gerichtsgebühren an. Gerichtsgebühren fallen nur bei einer erfolglosen
Beschwerde an. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten.
Im Verfahren zur sofortigen Beschwerde besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe,
wenn eine Partei für die Kosten nicht aufkommen kann. Gegen die Entscheidung des
Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde nur noch dann möglich, wenn das Landgericht sie
zulässt.
Vollstreckungsgegenklage
Möchte der Schuldner geltend machen, dass nach
Erlass des Urteils Umstände eingetreten sind, durch die der Gläubiger
nichts mehr von ihm zu beanspruchen habe, ist der richtige Rechtsbehelf die
Vollstreckungsgegenklage. Mit ihr kann der Schuldner beispielsweise einwenden, er habe
mittlerweile auf die Forderung des Gläubigers gezahlt, er sei vom Vertrag
zurückgetreten, der Gläubiger habe ihm die Forderung erlassen usw.
Zuständig für diese Klage ist das Prozessgericht der ersten Instanz, also das
Gericht, bei dem der Gläubiger sein Urteil erstritten hat. War dies das Landgericht, muss
die Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Nur solche Einwendungen des Schuldners
können geltend gemacht werden, die nachträglich entstanden sind und nicht schon in dem
ursprünglichen Verfahren hätten erhoben werden können.
Ist der Schuldner zum Beispiel schon während des ursprünglichen Prozesses berechtigt
vom Vertrag zurückgetreten, so kann er sich jetzt darauf nicht mehr berufen. Im Übrigen
handelt es sich um ein allgemeines zivilrechtliches Klageverfahren, das den allgemeinen
Regeln folgt.
Hat der Schuldner Erfolg, so wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für
unzulässig (evtl. in Höhe der Teilzahlung) erklärt. Kosten fallen wie bei Klagen
allgemein an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
Vollstreckungsschutzantrag
In ganz besonders harten Ausnahmefällen kann sich der Schuldner gegen eine
Vollstreckungshandlung mittels eines Vollstreckungsschutzantrages wehren. Diese
Vorgehensweise hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung des
Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner
eine sittenwidrige Härte bedeutet. Eine sittenwidrige Härte kann insbesondere bei der
Räumungsvollstreckung gegen einen Mieter vorliegen, so in dem Fall, dass eine
Ersatzwohnung kurz nach Ende der Räumungsfrist zur Verfügung steht und der Mieter für
die dazwischenliegende Zeit in ein Obdachlosenasyl ziehen müsste.
Der Vollstreckungsschutzantrag ist bei dem Vollstreckungsgericht, d.h. bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, einzulegen. Der
Schuldner kann ihn schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts
erklären. Die Rechtsantragsstelle hilft bei der Aufnahme. Ein Anwalt ist nicht
erforderlich.
Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss. Es fällt eine gerichtliche
Festgebühr von 10,-- EUR an. Bei Inanspruchnahme eines Anwalts kommen dessen Gebühren
hinzu. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.
Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sogenannte sofortige
Beschwerde zum Landgericht eröffnet. Die sofortige Beschwerde muss schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie kann bei dem Vollstreckungsgericht
oder dem Landgericht eingelegt werden. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.
Die Beschwerde muss binnen einer Frist von 2
Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes
eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert
werden!
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