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Hat man als Gläubiger vom Mahngericht oder vom ordentlichem Gericht ein rechtskräftiges Urteil in der Hand, heißt das noch lange nicht, daß der Schuldner zahlt. Damit der Gläubiger dennoch an sein Geld kommt, gibt es die Zwangsvollstreckung als staatliches Mittel,  um Ansprüche geltend zu machen. 

Es gibt verschiedene Arten von Zwangsvollstreckungen:

Selbstverständlich gibt es gegen alle Arten der Zwangsvollstreckung Rechtsmittel.


Anspruch auf eine Geldsumme

Ist der Schuldner zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt worden, wird - abhängig von den Vermögensbesitz des Schuldners - eine der 3 folgenden Arten der Vollstreckung angewendet werden:

  • Die Forderungsvollstreckung erlaubt es dem Gläubiger, zum Beispiel in Gehalts- und Lohnforderungen des Schuldners hinein zu vollstrecken.

  • Die Mobiliarvollstreckung ist ein Eingriff in die sogenannten "beweglichen" Sachen des Schuldners wie z.B. Münz- oder Briefmarkensammlungen, Schmuck und dergleichen mehr. Die vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Sachen werden zwangsversteigert.

  • Die Immobilienvollstreckung erstreckt sich auf eventuell vorhandene Grundstücke und/oder Eigentumswohnungen. Auch diese werden nach der Pfändung zwangsversteigert.


Vor der Forderungsvollstreckung muß erst einmal ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt werden. Mittels dieses Beschlusses kann der Gläubiger Teile des Lohnes oder Gehaltes pfänden lassen, d.h., vom Arbeitgeber verlangen, eine bestimmte Summe nicht an den Schuldner auszuzahlen, sondern direkt an den Gläubiger zu überweisen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wird vom Vollstreckungsgericht ausgestellt, daß das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners ist. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  • Gläubiger, Schuldner und der Dritte, gegen den sich die Forderung des Schuldners richtet, jeweils mit Anschrift;
  • die Forderung des Gläubigers, also die Forderung, aufgrund derer der Gläubiger Zahlung vom Schuldner verlangen kann;
  • die zu pfändende Forderung des Schuldners gegen den Dritten, im obigen Beispiel also die Gehaltsforderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber.
  • Beizufügen ist der Vollstreckungstitel in vollstreckbarer Ausfertigung sowie der Nachweis der Zustellung, wenn der Titel durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde. 

Mit Gewährung des Antrages wird ein Verbot an den Arbeitgeber erlassen, an den Schuldner zu zahlen bzw. das Verbot an den Schuldner, vom Arbeitgeber Geld zu verlangen.

Zunächst muss der Gläubiger allerdings die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Dritten veranlassen, d.h. er muss den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung - gegebenenfalls über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts - beauftragen. Da der Gläubiger oft nicht viel über die gepfändete Forderung wissen wird, kann er Auskunft von dem Dritten (in unserem Beispiel dem Arbeitgeber) darüber verlangen,

  • ob und inwieweit der Dritte die Forderung des Schuldners als begründet anerkennt und ob er zur Zahlung bereit ist,
  • ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung haben,
  • und ob die Forderung schon für andere Personen gepfändet ist.

Zahlt der Dritte daraufhin freiwillig, bedarf es weiterer Schritte nicht.

Verweigert der Dritte die Zahlung (beispielsweise weil er behauptet, der Schuldner habe gar keine Forderung gegen ihn oder er habe auf die Forderung des Schuldners schon gezahlt), muss der Gläubiger zur Durchsetzung seines Rechtes gegen den Dritten auf Zahlung klagen. Das Recht hierzu hat der Gläubiger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten. Zum Verständnis ist es wichtig zu wissen, dass das Vollstreckungsgericht bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht prüft, ob die Forderung des Schuldners gegen den Dritten tatsächlich besteht, schon erfüllt ist oder ähnliches. Gepfändet wird somit die vom Gläubiger behauptete, angebliche Forderung des Schuldners gegen den Dritten. Der Gläubiger muss also gegebenenfalls im Klagewege klären, ob er aufgrund der von ihm angegebenen Forderung eine Zahlung des Dritten verlangen kann.

Die Klage gegen den Dritten ist vor dem für den Rechtsstreit zuständigen Prozessgericht zu erheben. Es handelt sich nicht um eine speziell vollstreckungsrechtliche Klage, sondern um eine reguläre Zahlungsklage. Erwirkt der Gläubiger in diesem Verfahren ein Urteil, muss er aus diesem Urteil gegen den Dritten vollstrecken, wenn der immer noch nicht freiwillig zahlt.

Besonderheiten sind noch vor allem bei der Lohnpfändung zu beachten: Da Lohn oder Gehalt regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners darstellen, ist dieses zum Schutz des Schuldners nur eingeschränkt pfändbar. Der Arbeitgeber hat bei seiner Zahlung an den Gläubiger die in einer Tabelle geregelten Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, die dem Schuldner die Möglichkeit erhalten sollen, sich und seine Familie zu ernähren.

Die Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beträgt 10,-- €.

Die Kosten für eine eventuelle Klage gegen den Dritten (den Schuldner des Schuldners) entstehen wie bei Klagen üblich nach der Höhe des Streitgegenstandes, d.h. es kommt auf sie Höhe der eingeklagten Forderung an. Bei Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes kommen dessen Kosten noch hinzu. Können die Parteien die Kosten nicht aufbringen, können sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

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Zur Umsetzung seiner Geldforderungen kann der Gläubiger die Immobilienverwertung, also die Verwertung von Grundstücke oder Eigentumswohnungen (im folgenden nur Grundstück genannt) des Schuldner verlangen. Hierbei kommen wieder 3 Möglichkeiten in Betracht: die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung und die Zwangshypothek.

Die Zwangsversteigerung

Durch einen entsprechenden Antrag auf Vollstreckung, der an das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gerichtet ist, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt, wird die Immobilienvollstreckung eingeleitet.

Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  • das Grundstück,
  • der Eigentümer des Grundstücks (regelmäßig der Schuldner),
  • der Anspruch des Gläubigers
  • sowie der vollstreckbare Titel

Durch das Gericht wird daraufhin die Zwangsversteigerung angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt darf der Schuldner das Grundstück nicht mehr verkaufen, verpachten oder verschenken, kann es aber weiterhin nutzen und verwalten.

Durch das Gericht wird ein Termin für die Zwangsversteigerung benannt, indem dann der Meistbietende den Zuschlag für das Grundstück erhält. Das erlangte Geld wird dann dem Gläubiger übergeben bzw. bei mehreren Gläubigern in einem gerichtlichen Teilungsplan aufgeteilt.

Die Kosten der Zwangsversteigerung richten sich nach der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes, hinzu kommen noch eventuell Anwaltskosten. Prinzipiell kann von allen Seiten jeweils Prozeßhilfe beantragt werden.

Die Zwangsverwaltung

Alternativ zur Zwangsversteigerung kann der Schuldner bei einem verpachteten Grundstück auch auch die Vollstreckung der Pachtgebühren beantragen, womit das Grundstück unter der sogenannten Zwangsverwaltung steht.

Für die Zwangsverwaltung sind ebenfalls das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt.

Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

  • das Grundstück,
  • der Eigentümer des Grundstücks (regelmäßig der Schuldner),
  • der Anspruch des Gläubigers
  • sowie der vollstreckbare Titel

Die Kosten der Zwangsverwaltung richten sich nach der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes, hinzu kommen noch die Kosten des Zwangsverwalters. Prinzipiell kann von allen Seiten jeweils Prozeßhilfe beantragt werden.

Die Zwangshypothek

Der Gläubiger kann sich durch das zuständige Grundbuchamt eine Zwangshypothek eintragen lassen, wenn er von dem Schuldner mehr als 750,-- € beanspruchen kann. Durch die Zwangshypothek wird der Gläubiger nicht unmittelbar befriedigt, sondern seine Forderung wird dinglich gesichert. Beispielsweise für eine nachfolgende Zwangsversteigerung erhält er damit den besseren Rang eines dinglich gesicherten Gläubigers.

An Kosten fallen eine Eintragungsgebühr gegebenenfalls zuzüglich Anwaltskosten an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

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Zur Einleitung der Vollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners (der sogenannten Mobiliarvollstreckung hat der Gläubiger einen Antrag auf Durchführung der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher zu stellen. Wer den zuständigen Gerichtsvollzieher nicht kennt, kann er sich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts wenden, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Diese leitet den Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

Der Gläubiger hat den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titel dem Antrag beizufügen. Er kann dem Gerichtsvollzieher auch Weisungen zur Vollstreckung erteilen. Beispielsweise kann er bestimmen, dass der Gerichtsvollzieher ein bestimmtes besonders wertvolles Gemälde pfänden soll.

Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner aufsuchen und ihn zunächst zur Zahlung auffordern. Zahlt der Schuldner daraufhin die gesamte Forderung inklusive der Zwangsvollstreckungskosten, wird ihm die Zahlung quittiert und es kommt nicht mehr zu einer Pfändung.

Zahlt der Schuldner nicht, wird der Gerichtsvollzieher nach pfändbaren Gegenständen suchen. Er ist dabei zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners berechtigt. Widerspricht der Schuldner allerdings der Durchsuchung der Wohnung, kann eine Durchsuchung nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen, der auf Antrag des Gläubigers erlassen wird.

Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher vorfindet, hat er zu pfänden.

Allerdings können zum Schutz des Schuldners nicht sämtliche Gegenstände gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher hat ihm beispielsweise Sachen, die dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienen zu belassen, wenn diese einer bescheidenen Lebensführung entsprechen. Ebenso sind Gegenstände nicht zu pfänden, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit braucht.

Gepfändete Sachen bleiben zunächst im Besitz des Schuldners. Sie werden mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten Kuckuck) versehen.

Gepfändetes Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner weg.

Gepfändete Sachen versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den Erlös der Versteigerung erhält der Gläubiger. Gepfändetes Bargeld übergibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger.

Wird durch die Vollstreckung die Forderung des Gläubigers nicht vollständig erfüllt oder verweigert der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung oder trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mehrfach nicht an, lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dafür ist ein gesonderter Antrag des Gläubigers erforderlich.

Der Schuldner hat dann ein Vermögensverzeichnis an zu fertigen. Darin muss er alle seine Wertgegenstände, Forderungen usw. angeben hat und muss an Eides statt versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Sagt er nicht die Wahrheit, macht er sich strafbar.

Wer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wird in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. Aus dem Schuldnerverzeichnis werden Auskünfte beispielsweise an öffentliche Stellen erteilt, die die Zuverlässigkeit einer Person zu prüfen haben, aber auch an Banken für die Prüfung einer Kreditvergabe.

Die Kosten der Mobiliarvollstreckung richten sich nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher. Für die Kosten kommt zunächst der Gläubiger auf, denn er erteilt den Vollstreckungsauftrag. Der Schuldner ist zur Zahlung der Vollstreckungskosten verpflichtet, soweit die Zwangsvollstreckung gegen ihn notwendig war. Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden in aller Regel zusammen mit dem Anspruch selbst vollstreckt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und wird nach einer Gebührentabelle errechnet. Hinzu kommen bei Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes noch dessen Gebühren. Soweit ein Gläubiger nicht in der Lage ist, für die Kosten der Vollstreckung aufzukommen, kann er Prozesskostenhilfe beantragen.

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Anspruch auf Herausgabe einer Sache

Die Herausgabevollstreckung bezieht sich auf Ansprüche eines Gläubigers auf die Herausgabe einer bestimmten Sache.

Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll, hilft, den richtigen Gerichtsvollzieher zu finden.

Bei der Verpflichtung des Schuldners auf Herausgabe von beweglichen Sachen nimmt der Gerichtsvollzieher die Sachen dem Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache, also ein Grundstück oder eine Wohnung herauszugeben (wie z.B. der Mieter nach einer Kündigung), wird der Schuldner mitsamt seinen Habseligkeiten gegebenenfalls unter Gewaltanwendung durch den Gerichtsvollzieher vom Grundstück entfernt und der Besitz dem Gläubiger überlassen.

Zum Schutz des Mieters im Falle einer Verurteilung zur Räumung kann dieser im Räumungsurteil eine Räumungsfrist erwirken, die verlängerbar ist. Ist die Räumung eine besondere Härte für den Mieter, kann er auch einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO stellen.

Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers fallen Gebühren nach dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher an. Bei der Räumung fallen darüber hinaus erhebliche zusätzliche Kosten an, wenn sich der Gerichtsvollzieher beispielsweise eines Spediteurs zur Entfernung der Sachen des Mieters bedienen muss und die Sachen des Mieters eingelagert werden müssen. Hinzu kommen können noch Anwaltskosten. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

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Anspruch auf bestimmte Handlungen des Schuldners
Anspruch auf Unterlassung

Ist der Schuldner zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet und besteht ein entsprechendes Urteil oder ein entsprechender Beschluss, so wird er für jede Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht der ersten Instanz (also dem Gericht, bei dem der Gläubiger das Urteil erwirkt hat) zu einem Ordnungsgeld und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, zu Ordnungshaft verurteilt. Das betrifft zum Beispiel den Fall, dass jemand verurteilt worden ist, bestimmte Behauptungen nicht länger aufzustellen, er es aber trotzdem wieder tut.

Das Gericht kann auch den Schuldner gleich zu Ordnungshaft verurteilen, ohne vorher Ordnungsgeld verhängt zu haben. Das einzelne Ordnungsgeld darf 250.000,-- € nicht überschreiten. Die einzelne Ordnungshaft kann bis zu 6 Monaten betragen, insgesamt darf die Ordnungshaft 2 Jahre nicht überschreiten (§ 890 ZPO).

Das Prozessgericht muss dem Schuldner die einzelnen Ordnungsmittel vor ihrer Festsetzung gesondert androhen. Dies kann auch schon im Urteil, das die Verpflichtung zur Unterlassung ausspricht, geschehen.

Für das gerichtliche Verfahren fallen keine Gebühren an. Bei Hinzuziehung eines Anwalts fallen dessen Gebühren an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

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Rechtsmittel

Die Möglichkeiten, sich in der Zwangsvollstreckung mit Rechtsbehelfen zu wehren, sind vielfältig und richten sich im wesentlichen danach, wer sich wehren will und gegen was er sich wehren will.

Drittwiderspruchsklage Vollstreckungserinnerung
Vollstreckungsgegenklage Vollstreckungsschutzantrag

Drittwiderspruchsklage

Eine Drittwiderspruchsklage kann beispielsweise nötig werden, wenn bei dem Schuldner eine Sache gepfändet wird, die einem Dritten gehört - also zum Beispiel der geliehene Rasenmäher oder das noch nicht abbezahlte oder geleaste Auto. Wird also in die Rechte eines Dritten eingegriffen, der am Vollstreckungsverfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner beteiligt ist, so kann dieser Drittwiderspruchsklage erheben. Er kann damit verhindern, dass die Sache versteigert wird und er so sein Eigentum an der Sache verliert.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. Ob das Amts- oder Landgericht sachlich zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. nach dem Streitwert.

Ist für die Klage das Landgericht zuständig, muss die Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Verklagt wird der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger. Im Übrigen handelt es sich um ein zivilrechtliches Klageverfahren, das den allgemeinen Regeln folgt. Hat die Klage Erfolg, dann wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in den betroffenen Gegenstand für unzulässig erklärt. Kosten fallen wie bei Klagen allgemein an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Vollstreckungserinnerung

Mit der sogenannten Vollstreckungserinnerung kann vor allem der Schuldner, aber auch der Gläubiger oder gegebenenfalls ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen. Er ist immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will, wenn er also geltend machen will, dass das Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Schuldner behauptet, der Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet, oder der Gläubiger behauptet, der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, eine Vollstreckungshandlung vorzunehmen.

Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat oder stattfinden soll. Sie ist vom Erinnerungsführer entweder selber schriftlich einzulegen oder er kann sich zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts begeben und dort seine Erinnerung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Sie ist nicht fristgebunden.

Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss.

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sogenannte sofortige Beschwerde zum Landgericht eröffnet. Die sofortige Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie kann bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht eingelegt werden. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.

Die Beschwerde muss binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden!

Das Landgericht entscheidet durch Beschluss, in dem auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden wird. Bei einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde fallen keine Gerichtsgebühren an. Gerichtsgebühren fallen nur bei einer erfolglosen Beschwerde an. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten.

Im Verfahren zur sofortigen Beschwerde besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, wenn eine Partei für die Kosten nicht aufkommen kann. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde nur noch dann möglich, wenn das Landgericht sie zulässt.

Vollstreckungsgegenklage

Möchte der Schuldner geltend machen, dass nach Erlass des Urteils Umstände eingetreten sind, durch die der Gläubiger nichts mehr von ihm zu beanspruchen habe, ist der richtige Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage. Mit ihr kann der Schuldner beispielsweise einwenden, er habe mittlerweile auf die Forderung des Gläubigers gezahlt, er sei vom Vertrag zurückgetreten, der Gläubiger habe ihm die Forderung erlassen usw.

Zuständig für diese Klage ist das Prozessgericht der ersten Instanz, also das Gericht, bei dem der Gläubiger sein Urteil erstritten hat. War dies das Landgericht, muss die Klage durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Nur solche Einwendungen des Schuldners können geltend gemacht werden, die nachträglich entstanden sind und nicht schon in dem ursprünglichen Verfahren hätten erhoben werden können.

Ist der Schuldner zum Beispiel schon während des ursprünglichen Prozesses berechtigt vom Vertrag zurückgetreten, so kann er sich jetzt darauf nicht mehr berufen. Im Übrigen handelt es sich um ein allgemeines zivilrechtliches Klageverfahren, das den allgemeinen Regeln folgt.

Hat der Schuldner Erfolg, so wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig (evtl. in Höhe der Teilzahlung) erklärt. Kosten fallen wie bei Klagen allgemein an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Vollstreckungsschutzantrag

In ganz besonders harten Ausnahmefällen kann sich der Schuldner gegen eine Vollstreckungshandlung mittels eines Vollstreckungsschutzantrages wehren. Diese Vorgehensweise hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine sittenwidrige Härte bedeutet. Eine sittenwidrige Härte kann insbesondere bei der Räumungsvollstreckung gegen einen Mieter vorliegen, so in dem Fall, dass eine Ersatzwohnung kurz nach Ende der Räumungsfrist zur Verfügung steht und der Mieter für die dazwischenliegende Zeit in ein Obdachlosenasyl ziehen müsste.

Der Vollstreckungsschutzantrag ist bei dem Vollstreckungsgericht, d.h. bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, einzulegen. Der Schuldner kann ihn schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklären. Die Rechtsantragsstelle hilft bei der Aufnahme. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.

Das Vollstreckungsgericht entscheidet durch Beschluss. Es fällt eine gerichtliche Festgebühr von 10,-- EUR an. Bei Inanspruchnahme eines Anwalts kommen dessen Gebühren hinzu. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sogenannte sofortige Beschwerde zum Landgericht eröffnet. Die sofortige Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie kann bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht eingelegt werden. Ein Anwalt ist nicht erforderlich.

Die Beschwerde muss binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes eingelegt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden!

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