selbsthilfeprojekte.de

logo.gif (11827 Byte)

vor.gif (10609 Byte)

  
Ein Anspruch auf die Grundsicherung besteht unter 3 Voraussetzungen, nämlich dann, wenn der Antragsteller
  • mindestens 65 Jahre alt oder über 18 Jahre und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnt
  • den Lebensunterhalt nicht aus dem eigenem Einkommen oder dem eigenen Vermögen bestreiten kann und
  • die Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung herbeigeführt haben

Während der 2. Punkt, das Wohnen in Deutschland, keiner weiteren Erklärung bedarf, gehen wir auf die  anderen Voraussetzungen weiter unten näher ein.

Kein Anspruch auf die Grundsicherung haben Antragsteller, die

  • einen Anspruch auf Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben 
  • Kinder oder Eltern haben, die mehr als 100.000 € im Jahr verdienen (Erläuterungen zu diesem Fall finden Sie hier)

Das Alter und die volle Erwerbsminderung

Bei dem Alter ist eigentlich alles klar: wer 65 Jahre alt ist und bei dem die beiden anderen oben genannten Voraussetzungen zutreffen, hat Anspruch auf die Grundsicherung. Was aber auf den ersten Blick so klar aussieht, ist es auf den zweiten nicht mehr, denn die Vollendung des 65. Lebensjahres reicht nicht aus, um einen Anspruch auf die Grundsicherung zu erhalten. Nur bei Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, ist mit Vollendung des 65. Lebensjahrs alles klar. Bei den später geborenen Personen gibt Aufschläge, die sich wie folgt darstellen:

Geburtsjahr Anhebung in Monaten Anspruch ab vollendetem
1947 1 65. Jahr und 1 Monate
1948 2 65. Jahr und 2 Monate
1949 3 65. Jahr und 3 Monate
1950 4 65. Jahr und 4 Monate
1951 5 65. Jahr und 5 Monate
1952 6 65. Jahr und 6 Monate
1953 7 65. Jahr und 7 Monate
1954 8 65. Jahr und 8 Monate
1955 9 65. Jahr und 9 Monate
1956 10 65. Jahr und 10 Monate
1957 11 65. Jahr und 11 Monate
1958 12 66. Jahr
1959 14 65. Jahr und 2 Monate
1960 16 65. Jahr und 4 Monate
1961 18 65. Jahr und 6 Monate
1962 20 65. Jahr und 8 Monate
1963 22 65. Jahr und 10 Monate
ab 1944 24 67. Jahr

Aber auch Personen unter 65 Jahre haben einen Anspruch auf die Grundsicherung, wenn sie älter als 18 Jahre sind und "dauerhaft voll erwerbsgemindert" sind. Was aber versteht man unter dieser Erwerbsminderung?

Hier hat der Gesetzgeber eine klare Definition gefaßt, nach der darunter Personen fallen, die wegen einer Behinderung oder Krankheit weniger als 3 Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten können und die Wahrscheinlichkeit einer Genesung nicht wahrscheinlich ist.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Es reicht also für den Anspruch auf die Grundsicherung nicht aus, wenn man z.B. nach einem Unfall 6 Monate krank geschrieben ist, die Ärzte aber davon ausgehen, daß danach die Unfallschäden ausgeheilt sind.

Aber auch Personen, die behindert sind und in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte (oder vergleichbare Einrichtungen) mehr als 3 Stunden am Tag tätig sind und auf Grund ihrer Behinderung keine Chance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, sind prinzipiell anspruchsberechtigt.

Die Bedürftigkeit

Die Grundsicherung wird nicht pauschal an den oben genannten Personenkreis gezahlt, sondern nur dann, wenn die Rente oder das Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen. Das bedeutet, daß es keine pauschale gleich Höhe der Grundsicherung gibt, sondern der Bedarf in jedem Fall einzeln berechnet werden muß. Dazu gehen wir im Punkt "Berechnung" näher ein.

Herbeiführung einer Bedürftigkeit

Der Anspruch auf die Grundsicherung kann dann verweigert werden, wenn die finanzielle Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung selbst herbeigeführt wurde. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Antragsteller seine finanzielle Notsituation durch eine vorsätzliche Straftat selbst verschuldet hat, sich also zum Beispiel mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert sieht, die erst seine Bedürftigkeit begründet. Aber auch eine großzügige Verschenkung des Vermögens an seine Kinder (oder gar familienfremden Personen) kann durchaus zu einer Ablehnung des Anspruches auf die Grundsicherung führen.

Das gleiche gilt auch bei den nicht mehr arbeitsfähigen Menschen. Wenn die Erwerbsminderung zum Beispiel durch einen Unfall verursacht wurde, bei der der Antragsteller unter Alkohol stand, kann der Anspruch auf die Grundsicherung verneint werden. Auch hier gilt die 10-Jahres-Frist.


backtop

  www.selbsthilfeprojekte.de