Ein Anspruch
auf die Grundsicherung besteht unter 3 Voraussetzungen, nämlich dann, wenn der
Antragsteller
- mindestens 65 Jahre alt oder über 18 Jahre und dauerhaft voll
erwerbsgemindert ist
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnt
- den Lebensunterhalt nicht aus dem eigenem Einkommen oder dem
eigenen Vermögen bestreiten kann und
- die Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in den
letzten 10 Jahren vor Antragstellung herbeigeführt haben
Während der 2. Punkt, das Wohnen in Deutschland, keiner weiteren
Erklärung bedarf, gehen wir auf die anderen Voraussetzungen weiter unten näher
ein.
Kein Anspruch auf die Grundsicherung haben
Antragsteller, die
- einen Anspruch auf Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
haben
- Kinder oder Eltern haben, die mehr als 100.000 im Jahr
verdienen (Erläuterungen zu diesem Fall finden Sie hier)
Das Alter und die volle
Erwerbsminderung
Bei dem Alter ist eigentlich alles klar: wer 65 Jahre alt ist und bei dem
die beiden anderen oben genannten Voraussetzungen zutreffen, hat Anspruch auf die
Grundsicherung. Was aber auf den ersten Blick so klar aussieht, ist es auf den zweiten
nicht mehr, denn die Vollendung des 65. Lebensjahres reicht nicht aus, um einen Anspruch
auf die Grundsicherung zu erhalten. Nur bei Personen, die vor dem 01. Januar 1947
geboren sind, ist mit Vollendung des 65. Lebensjahrs alles klar. Bei den später
geborenen Personen gibt Aufschläge, die sich wie folgt darstellen:
| Geburtsjahr |
Anhebung in
Monaten |
Anspruch ab vollendetem |
| 1947 |
1 |
65. Jahr und 1 Monate |
| 1948 |
2 |
65. Jahr und 2 Monate |
| 1949 |
3 |
65. Jahr und 3 Monate |
| 1950 |
4 |
65. Jahr und 4 Monate |
| 1951 |
5 |
65. Jahr und 5 Monate |
| 1952 |
6 |
65. Jahr und 6 Monate |
| 1953 |
7 |
65. Jahr und 7 Monate |
| 1954 |
8 |
65. Jahr und 8 Monate |
| 1955 |
9 |
65. Jahr und 9 Monate |
| 1956 |
10 |
65. Jahr und 10 Monate |
| 1957 |
11 |
65. Jahr und 11 Monate |
| 1958 |
12 |
66. Jahr |
| 1959 |
14 |
65. Jahr und 2 Monate |
| 1960 |
16 |
65. Jahr und 4 Monate |
| 1961 |
18 |
65. Jahr und 6 Monate |
| 1962 |
20 |
65. Jahr und 8 Monate |
| 1963 |
22 |
65. Jahr und 10 Monate |
| ab 1944 |
24 |
67. Jahr |
Aber auch Personen unter 65 Jahre haben einen Anspruch auf die
Grundsicherung, wenn sie älter als 18 Jahre sind und "dauerhaft voll
erwerbsgemindert" sind. Was aber versteht man unter dieser Erwerbsminderung?
Hier hat der Gesetzgeber eine klare Definition gefaßt, nach der darunter
Personen fallen, die wegen einer Behinderung oder Krankheit weniger als 3 Stunden am Tag
unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten können und die
Wahrscheinlichkeit einer Genesung nicht wahrscheinlich ist.
 |
Es reicht also für den Anspruch auf die Grundsicherung nicht aus, wenn
man z.B. nach einem Unfall 6 Monate krank geschrieben ist, die Ärzte aber davon ausgehen,
daß danach die Unfallschäden ausgeheilt sind. |
Aber auch Personen, die behindert sind und in einer anerkannten Werkstatt
für Behinderte (oder vergleichbare Einrichtungen) mehr als 3 Stunden am Tag tätig sind
und auf Grund ihrer Behinderung keine Chance auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, sind
prinzipiell anspruchsberechtigt.
Die Bedürftigkeit
Die Grundsicherung wird nicht pauschal an den oben genannten Personenkreis
gezahlt, sondern nur dann, wenn die Rente oder das Einkommen für den Lebensunterhalt
nicht ausreichen. Das bedeutet, daß es keine pauschale gleich Höhe der Grundsicherung
gibt, sondern der Bedarf in jedem Fall einzeln berechnet werden muß. Dazu gehen wir im
Punkt "Berechnung" näher ein.
Herbeiführung
einer Bedürftigkeit
Der Anspruch auf die Grundsicherung kann dann verweigert werden, wenn die
finanzielle Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten 10 Jahren vor
Antragstellung selbst herbeigeführt wurde. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der
Antragsteller seine finanzielle Notsituation durch eine vorsätzliche Straftat selbst
verschuldet hat, sich also zum Beispiel mit hohen Schadenersatzforderungen konfrontiert
sieht, die erst seine Bedürftigkeit begründet. Aber auch eine großzügige Verschenkung
des Vermögens an seine Kinder (oder gar familienfremden Personen) kann durchaus zu einer
Ablehnung des Anspruches auf die Grundsicherung führen.
Das gleiche gilt auch bei den nicht mehr arbeitsfähigen Menschen. Wenn
die Erwerbsminderung zum Beispiel durch einen Unfall verursacht wurde, bei der der
Antragsteller unter Alkohol stand, kann der Anspruch auf die Grundsicherung verneint
werden. Auch hier gilt die 10-Jahres-Frist.
|