| Wie bereits im
Kapitel "Voraussetzungen" beschrieben, ergibt sich
ein Anspruch auf die Grundsicherung unter anderem erst dann, wenn der Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestritten werden kann. Daher ist als erstes festzustellen, wie hoch der
Gesamtbedarf im Einzelfall ist.
Grundsätzlich sieht die Faustformel
für die Berechnung des Bedarfes wie folgt aus:
Regelsatz
+
Kosten Unterkunft und Heizung
+
Beiträge Kranken- und Pflegeversicherung
+
Mehrbedarf
=================
Gesamtbedarf
Auf all die genannten Formelbestandteile gehen wir
im folgenden näher ein.
Regelsatz
Prinzipiell entsprechen die Regelsätze bei der Grundsicherung denen der Sozialhilfe.
Alleinstehende: 347 /Monat
Ehepaare bzw. Lebenspartner: je 312 /Monat
Haushaltangehörige bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres: je 208 / Monat
Haushaltangehörige ab Vollendung des 14.
Lebensjahres: je 278 / Monat
Unterkunft und Heizung
Prinzipiell werden nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen.
Bei der Überprüfung der angemessenen Wohnkosten gibt es drei Parameter:
- die angemessene Wohnfläche;
- die Miethöchstgrenze und die
- Heizkostenpauschale.
Liegen diese drei Parameter innerhalb der angemessenen Wohnkosten, ist alles in
Ordnung.
Laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07. November 2006 wurde die bisherige
Praxis der meisten Kommunen, die angemessenen Wohnkosten nach den Wohngeldtabellen zu
berechnen, für nichtig erklärt. Das bedeutet in der Praxis, daß jede Kommune die
angemessene Miete selbst festlegen muß.
Die Miethöchstgrenzen von verschiedenen Kommunen können Sie hier einsehen.
Auch Kosten für eine Eigentumswohnung oder einem Eigenheim können berücksichtigt
werden, wenn sie angemessen sind.
Beiträge Kranken- und
Pflegeversicherungen
Auch die Beiträge für die beiden Versicherungsarten werden in der Grundsicherung
übernommen. Sofern die Einzahlung in die gesetzlichen Versicherungen erfolgt, wird der
entsprechende Anteil voll übernommen. Bei einer privaten Krankenversicherung werden nur
die angemessenen Beiträge übernommen, die ungefähr so hoch sind, wie die Beiträge für
die gesetzliche Krankenversicherung.
Mehrbedarf
Bei der früheren Sozialhilfe gab es für eine Vielzahl von Problemen ein
Mehrbedarf. So konnte man damals durchaus einen entsprechenden Antrag auf eine neue
Waschmaschine oder einen neuen Fernseher stellen, wenn das alte Gerät kaputt wurde. Das
alles ist mit der Reform der Sozialgesetzgebung weggefallen, denn die Kosten für eine
Neuanschaffung bzw. Reparatur sind (angeblich!) bereits in den Regelsätzen enthalten - so
das Argument der Politiker zumindest.
Daher ist die Liste der Mehrbedarfe recht klein geworden und betrifft im
Prinzip nur noch Personen, die
sind.
Die Liste der entsprechenden Mehrbedarfe finden Sie hier.
Rechenbeispiele
Zwei Beispiele zur Veranschauung des vorher gesagten:
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August und Minna leben als Rentner, die Kinder sind schon lange
ausgezogen. Die Miete liegt im angemessenen Rahmen. August ist mit 60% schwerbehindert und
hat das Merkzeichen "G" zuerkannt bekommen, Minna hat Diabetes Typ II und muß
Insulin spritzen |
Hier würde die Berechnung des Bedarfes wie folgt aussehen:
| Regelsatz August |
322,00 |
| Regelsatz Minna |
322,00 |
| Kosten der Unterkunft |
250,00 |
| Kosten gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung |
210,00 |
| Mehrbedarf für Schwerbehinderung Merkzeichen "G" (17% des
Regelsatzes) bei August |
54,74 |
| Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung Minna |
51,13 |
| Gesamtbedarf |
1 189,87 |
Ein zweites Beispiel:
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Hannelore und Tom leben zusammen, auch ihr 16jähriges Kind Daniel lebt
noch zu Hause. Die beiden Erwachsenen sind Rentner, keiner ist schwerbehindert oder
chronisch krank. Dafür ist die Wohnung zu teuer. Statt den "angemessenen"
Kosten für die Unterkunft von 330 müssen die beiden 400 zahlen. |
Und hier die Berechnung
| Regelsatz Hannelore |
322,00 |
| Regelsatz Tom |
322,00 |
| Daniel (17 Jahre) |
278,00 |
| angemessene Kosten der Unterkunft |
330,00 |
| Kosten gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung |
344,00 |
| Gesamtbedarf |
1 576,00 |
Die Differenz zwischen den "angemessen" und den tatsächlichen
Kosten der Unterkunft, im Beispiel immerhin 70 , muß die Familie selbst tragen.
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