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Dem Bedarf
gegengerechnet wird das Einkommen und Vermögen der Antragsteller und - in bestimmten
Fällen - der Eltern oder Kinder. Im folgenden werden wir darauf näher eingehen.
Einkommen
Zum anrechenbaren Einkommen gehören
- Renten
- Pensionen
- Wohngeld
- Ehegattenunterhalt
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Erlöse aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden)
- Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern
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Der Unterhalt von Eltern und Kindern wird auch dann als Einkommen
gewertet, wenn die Verwandten nicht zum Unterhalt verpflichtet wären oder unter der
Freigrenze bei der Grundsicherung liegen. |
Nicht zum Einkommen zählen
- Leistungen nach dem Kindeserziehungsleistungsgsetz
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für Schaden an
Leben, Körper und Gesundheit - aber nur zur Hälfte!
- Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
- Leistungen der Sozialhilfe (z.B. das Blinden- oder Pflegegeld)
- bürgerlich--rechtliches Schmerzensgeld
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
Vom Einkommen können folgende Ausgaben abgesetzt werden:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen
- Werbungskosten bei Erwerbseinkommen
Vermögen
Zu dem Vermögen zählen u.a.
- Haus- und Grundvermögen, sofern die Ausnahme nicht zutrifft
- Auto
- Bargeld und Guthaben bei Banken, Sparkassen u.ä.
- Wertpapiere
- Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Nicht zum Vermögen zählen
- Beträge bis zu einem Betrag von 2.600 bei Alleinstehenden
- für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bis zu 256,00
- angemessener Hausrat
- selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Ausstattung und Größe
sowie
- Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte
darstellen würde.
Einkommen & Vermögen Verwandte
Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern
bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von
100.000,00 liegt.
Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden die
Erben nicht zum Kostenersatz herangezogen.
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