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Dem Bedarf gegengerechnet wird das Einkommen und Vermögen der Antragsteller und - in bestimmten Fällen - der Eltern oder Kinder. Im folgenden werden wir darauf näher eingehen.
Einkommen Vermögen
Einkommen & Vermögen Verwandte

Einkommen

Zum anrechenbaren Einkommen gehören

  • Renten
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Ehegattenunterhalt
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Erlöse aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden)
  • Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Der Unterhalt von Eltern und Kindern wird auch dann als Einkommen gewertet, wenn die Verwandten nicht zum Unterhalt verpflichtet wären oder unter der Freigrenze bei der Grundsicherung liegen.

Nicht zum Einkommen zählen

  • Leistungen nach dem Kindeserziehungsleistungsgsetz
  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und sonstige Leistungen für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit - aber nur zur Hälfte!
  • Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
  • Leistungen der Sozialhilfe (z.B. das Blinden- oder Pflegegeld)
  • bürgerlich--rechtliches Schmerzensgeld
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

Vom Einkommen können folgende Ausgaben abgesetzt werden:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
  • Werbungskosten bei Erwerbseinkommen

Vermögen

Zu dem Vermögen zählen u.a.

  • Haus- und Grundvermögen, sofern die Ausnahme nicht zutrifft
  • Auto
  • Bargeld und Guthaben bei Banken, Sparkassen u.ä.
  • Wertpapiere
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht zum Vermögen zählen

  • Beträge bis zu einem Betrag von 2.600 € bei Alleinstehenden
  • für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bis zu 256,00 €
  • angemessener Hausrat
  • selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Ausstattung und Größe sowie
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte darstellen würde.

Einkommen & Vermögen Verwandte

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt.

Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden die Erben nicht zum Kostenersatz herangezogen.

 

 


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