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Natürlich ist auch das Grundsicherungsamt bzw. die dortigen Sachbearbeiter nicht unfehlbar. Schon die Vielzahl an Neuregelungen allein können mitunter schon zu Fehlentscheidungen führen.

Hier greifen die sogenannten Rechtsbehelfe ein, die aus zwei Möglichkeiten bestehen:

  • dem Widerspruch

  • der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Bei einem Widerspruch überprüft das Amt einen bereits erlassenen Bescheid nochmals. Damit wird dieser Bescheid noch nicht rechtswirksam, solange er mittels des Widerspruches neu geprüft werden muß. Der Widerspruch selbst wird nicht von dem Sachbearbeiter vorgenommen, der den Bescheid erlassen hat, sondern von einer anderen Stelle im Amt, der sogenannten Widerspruchstelle. Damit ist auch klar, daß es sich bei dem Widerspruch um keine gerichtliche Auseinandersetzung handelt und auch keinerlei Kosten für den Antragsteller, der Widerspruch einlegt, entstehen.

Insgesamt wird mit einem Widerspruch kein großes Risiko für den Antragsteller eingegangen: schlimmstenfalls wird der Widerspruch abgelehnt. Die Widerspruchsstelle darf den Antragsteller auch nicht schlechter stellen als vor dem Widerspruch.

Der richtige Weg zum Widerspruch Fristen
Form des Widerspruchsschreiben Reaktion auf Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht

 

Der richtige Weg zum Widerspruch

Es gibt zwei Wege zu einem Widerspruch:

  • der Antragsteller verfaßt den Widerspruch selbst oder

  • er läßt sich den Widerspruch von der Widerspruchsstelle des Amtes aufnehmen (in diesem Fall unbedingt Kopie aushändigen lassen).

Eine telefonischer Widerspruch ist nicht möglich.

Der Widerspruch muß grundsätzlich in deutscher Sprache geschrieben sein. EU-Angehörige können den Widerspruch auch in einer der EU-Sprache verfassen.

Fristen

Widersprüche müssen innerhalb eines Monates nach Erhalt des entsprechenden Bescheids beim Amt eingelegt werden. Erfolgt kein (fristgerechter) Widerspruch, wird der Erlaß rechtswirksam.

Dabei bedeutet "nach Erhalt", daß die Frist mit dem Zugang des Bescheides bei Ihnen beginnt, also ab dem Tag, an dem die Post den Bescheid in den Briefkasten abgelegt und der Bescheid dann von dem Antragsteller zu den üblichen Zeiten (also vormittags) entnommen wurde.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so gilt die Frist gewahrt, wenn der Widerspruch am folgenden Werktag beim Amt eingeht.

Ist die Zeit sehr knapp, kann der Widerspruch fristwahrend auch bei jeder anderen inländischen Behörde (also Polizei-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Gericht) eingelegt werden. Von dort wird der Widerspruch dann an das Amt weitergeleitet.

Ein Einschreiben mit Rückschein sollte man nur bei ausreichender Zeit verwenden, da eine längere Laufzeit des Briefes unter Umständen die Frist verletzt. Daher ist der sicherste Weg immer die persönliche Abgabe bei dem Amt. In diesem Fall sollte man sich aber die Abgabe auf einem Durchschlag mit dem Eingangsstempel des Amtes quittieren lassen.

Wenn jemand ohne Verschulden darin gehindert wurde, die Widerspruchsfrist einzuhalten, kann er einen Antrag auf die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Allerdings gelten dafür strenge Kriterien. Unter Umständen könnten sie erfüllt sein, wenn der Bescheid während eines Auslandsaufenthaltes (Urlaub) zugestellt wurde.

Krankheit gilt nicht als Voraussetzung - es sei denn, es lag ein Unfall mit Krankenhausaufenthalt vor und es konnte kein Familienangehöriger mit der Einlegung des Widerspruches beauftragt werden.

Form des Widerspruchsschreiben

Der Widerspruch muß folgende Angaben enthalten:

  • den Namen des Widerspruch einlegenden Antragstellers;

  • die Anschrift;

  • das Datum und das Aktenzeichen des Bescheides, dem widersprochen wird.

Außerdem sollte der Widerspruch folgendes enthalten:

  • die persönliche Unterschrift

  • die Darstellung der Gründe.

Beispiel:

"Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11.11.2003, Aktenzeichen 546475/03.

Mein Antrag wurde zu unrecht abgewiesen/Die Grundsicherung wurde zu niedrig bemessen. Ich bitte Sie daher, über den Antrag neu zu entscheiden."

Reaktion auf Widerspruch

Wie bereits erwähnt, befaßt sich die Widerspruchsstelle des Amtes mit dem Widerspruch.

Die Widerspruchsstelle kann einen sogenannten Abhilfebescheid erlassen, wenn die Einwände in dem Widerspruch teilweise oder ganz für berechtigt eingestuft werden. Der Abhilfebescheid ändert dann den ursprünglichen Bescheid in teilweiser oder ganzer Form.

Ein sogenannter Widerspruchsbescheid wird ausgestellt, wenn der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Dieser Bescheid muß ausführlich begründet sein und wird mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt. Binnen 1 Monat nach Erhalt dies Widerspruchssschreibens kann der Empfänger gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen, sofern er mit dem Inhalt des Widerspruchsschreiben nicht einverstanden ist.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zwei Voraussetzungen sind die Grundlagen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht:

  • Die Klage kann erst dann eingereicht werden, wenn das Widerspruchsverfahren beim Amt durchlaufen wurde. Ansonsten wird die Klage ohne weitere inhaltliche Prüfung vom Gericht abgewiesen.

  • Die Klage muß binnen 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Zum Begriff "nach Zustellung" und den Möglichkeiten, darüber hinaus noch Klage erheben zu können, lesen Sie bitte das Kapitel Fristen.

Sollte der Widerspruchsbescheid des Amtes keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, verlängert sich die Frist für eine Klage auf 1 Jahr ab Zustellung.

Die Klage selbst kann vom Kläger selbst verfaßt oder bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes zu Protokoll gegeben werden.

Die Klage sollte folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Klägers;

  • den Namen des Verklagten (also das Amt);

  • Grund der Klage (Angabe des Widerspruchsbescheides mit Aktenzeichen und Datum)

  • den Antrag des Klägers (also z.B. Zahlung der Grundsicherung, Erhöhung der Grundsicherung);

  • eine Begründung und eventuelle Beweismittel für die Begründung (also Urkunden, Zeugen usw.). Stehen im Widerspruchsbescheid neue Gründe, die im eigentlichen Bescheid noch nicht aufgeführt wurden, so muß in der Begründung auch auf die neuen Gründe des Amtes eingegangen werden;

  • persönliche Unterschrift, Ort und Datum

Durch das Verfahren vor dem Gericht entstehen dem Kläger Kosten. Unter Unständen kann man eine Prozeßkostenhilfe beim Verwaltungsgericht beantragen.


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