Natürlich ist auch das
Grundsicherungsamt bzw. die dortigen Sachbearbeiter nicht unfehlbar. Schon die Vielzahl an
Neuregelungen allein können mitunter schon zu Fehlentscheidungen führen.
Hier greifen die sogenannten Rechtsbehelfe ein, die aus zwei
Möglichkeiten bestehen:
Bei einem Widerspruch überprüft das Amt einen bereits erlassenen
Bescheid nochmals. Damit wird dieser Bescheid noch nicht rechtswirksam, solange er mittels
des Widerspruches neu geprüft werden muß. Der Widerspruch selbst wird nicht von dem
Sachbearbeiter vorgenommen, der den Bescheid erlassen hat, sondern von einer anderen
Stelle im Amt, der sogenannten Widerspruchstelle. Damit ist auch klar, daß es sich bei
dem Widerspruch um keine gerichtliche Auseinandersetzung handelt und auch keinerlei Kosten
für den Antragsteller, der Widerspruch einlegt, entstehen.
Insgesamt wird mit einem Widerspruch kein großes Risiko für den
Antragsteller eingegangen: schlimmstenfalls wird der Widerspruch abgelehnt. Die
Widerspruchsstelle darf den Antragsteller auch nicht schlechter stellen als vor dem
Widerspruch.
Der richtige Weg zum
Widerspruch
Es gibt zwei Wege zu einem Widerspruch:
Eine telefonischer Widerspruch ist nicht möglich.
Der Widerspruch muß grundsätzlich in deutscher Sprache geschrieben sein.
EU-Angehörige können den Widerspruch auch in einer der EU-Sprache verfassen.
Fristen
Widersprüche müssen innerhalb eines Monates nach Erhalt des
entsprechenden Bescheids beim Amt eingelegt werden. Erfolgt kein (fristgerechter)
Widerspruch, wird der Erlaß rechtswirksam.
Dabei bedeutet "nach Erhalt", daß die Frist mit dem Zugang des
Bescheides bei Ihnen beginnt, also ab dem Tag, an dem die Post den Bescheid in den
Briefkasten abgelegt und der Bescheid dann von dem Antragsteller zu den üblichen Zeiten
(also vormittags) entnommen wurde.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag,
so gilt die Frist gewahrt, wenn der Widerspruch am folgenden Werktag beim Amt eingeht.
Ist die Zeit sehr knapp, kann der Widerspruch fristwahrend auch bei jeder
anderen inländischen Behörde (also Polizei-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Gericht)
eingelegt werden. Von dort wird der Widerspruch dann an das Amt weitergeleitet.
Ein Einschreiben mit Rückschein sollte man nur bei ausreichender Zeit
verwenden, da eine längere Laufzeit des Briefes unter Umständen die Frist verletzt.
Daher ist der sicherste Weg immer die persönliche Abgabe bei dem Amt. In diesem Fall
sollte man sich aber die Abgabe auf einem Durchschlag mit dem Eingangsstempel des Amtes
quittieren lassen.
Wenn jemand ohne Verschulden darin gehindert wurde, die Widerspruchsfrist
einzuhalten, kann er einen Antrag auf die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand" beantragen. Allerdings gelten dafür strenge Kriterien. Unter Umständen
könnten sie erfüllt sein, wenn der Bescheid während eines Auslandsaufenthaltes (Urlaub)
zugestellt wurde.
Krankheit gilt nicht als Voraussetzung - es sei denn, es lag ein Unfall
mit Krankenhausaufenthalt vor und es konnte kein Familienangehöriger mit der Einlegung
des Widerspruches beauftragt werden.
Form des
Widerspruchsschreiben
Der Widerspruch muß folgende Angaben enthalten:
den Namen des Widerspruch einlegenden Antragstellers;
die Anschrift;
das Datum und das Aktenzeichen des Bescheides, dem widersprochen wird.
Außerdem sollte der Widerspruch folgendes enthalten:
Beispiel:
"Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom
11.11.2003, Aktenzeichen 546475/03.
Mein Antrag wurde zu unrecht abgewiesen/Die Grundsicherung wurde zu
niedrig bemessen. Ich bitte Sie daher, über den Antrag neu zu entscheiden."
Reaktion auf
Widerspruch
Wie bereits erwähnt, befaßt sich die Widerspruchsstelle des Amtes mit
dem Widerspruch.
Die Widerspruchsstelle kann einen sogenannten Abhilfebescheid erlassen, wenn die
Einwände in dem Widerspruch teilweise oder ganz für berechtigt eingestuft werden. Der
Abhilfebescheid ändert dann den ursprünglichen Bescheid in teilweiser oder ganzer Form.
Ein sogenannter Widerspruchsbescheid wird ausgestellt, wenn der
Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Dieser Bescheid muß ausführlich
begründet sein und wird mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt. Binnen 1 Monat nach
Erhalt dies Widerspruchssschreibens kann der Empfänger gegen den Bescheid vor dem
Verwaltungsgericht klagen, sofern er mit dem Inhalt des Widerspruchsschreiben nicht
einverstanden ist.
Klage vor dem
Verwaltungsgericht
Zwei Voraussetzungen sind die Grundlagen einer Klage vor dem
Verwaltungsgericht:
Die Klage kann erst dann eingereicht werden, wenn das
Widerspruchsverfahren beim Amt durchlaufen wurde. Ansonsten wird die Klage ohne weitere
inhaltliche Prüfung vom Gericht abgewiesen.
Die Klage muß binnen 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
erhoben werden. Zum Begriff "nach Zustellung" und den Möglichkeiten, darüber
hinaus noch Klage erheben zu können, lesen Sie bitte das Kapitel Fristen.
Sollte der Widerspruchsbescheid des Amtes keine Rechtsbehelfsbelehrung
enthalten, verlängert sich die Frist für eine Klage auf 1 Jahr ab Zustellung.
Die Klage selbst kann vom Kläger selbst verfaßt oder bei der
Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes zu Protokoll gegeben werden.
Die Klage sollte folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Klägers;
den Namen des Verklagten (also das Amt);
Grund der Klage (Angabe des Widerspruchsbescheides mit Aktenzeichen und
Datum)
den Antrag des Klägers (also z.B. Zahlung der Grundsicherung, Erhöhung
der Grundsicherung);
eine Begründung und eventuelle Beweismittel für die Begründung (also
Urkunden, Zeugen usw.). Stehen im Widerspruchsbescheid neue Gründe, die im eigentlichen
Bescheid noch nicht aufgeführt wurden, so muß in der Begründung auch auf die neuen
Gründe des Amtes eingegangen werden;
persönliche Unterschrift, Ort und Datum
Durch das Verfahren vor dem Gericht entstehen dem Kläger Kosten. Unter
Unständen kann man eine Prozeßkostenhilfe beim Verwaltungsgericht beantragen.
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