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Für eine teilweise Erwerbsminderungsrente gibt es eine einfache Faustregel:

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Die teilweise Erwerbsminderung besteht dann, wenn die Leistungskraft auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist, aber der Antragsteller noch mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann.

Daraus resultiert dann auch die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente: sie ist logischerweise halb so hoch wie die bei einer vollen Erwerbsminderung.

Was aber, wenn eine teilweise Erwerbsminderung besteht, aber vor Ort keine Arbeitsmöglichkeiten gibt und der Antragsteller also arbeitslos ist? Dann geht man von einem sogenannten "verschlossenen" Arbeitsmarkt aus. Das bedeutet, daß auch bei einem nur teilweise erwerbsgeminderten Antragsteller Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.

ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Für Personen, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, gibt es eine Besonderheit bei der teilweisen Erwerbsminderung zu beachten.

Für diesen Personenkreis gilt nämlich eine Vertrauensschutzreglung: Betroffene können bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen, die dann gezahlt wird, wenn der bisherige qualifizierte Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann, in einem anderen Beruf aber noch mindestens 6 Stunden Arbeit möglich sind.

In diesem Fall prüft der Rententräger, ob dem Betroffenen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muß dann den Kräften und Fähigkeiten entsprechen und in Hinblick auf die bisher erlangte Ausbildung, die bisherige Karriere und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein.

lupe.jpg (1728 Byte) Angenommen, Arne H. war bisher Straßenbahnfahrer, kann diesen Job aber wegen Erwerbsminderung nicht mehr ausüben. Dann kann der Rentenversicherer nicht darauf bestehen, daß Arne zum Beispiel als Straßenbahnreiniger arbeitet, weil diese Tätigkeit nicht dem vorigen sozialen Status entspricht. Ihm muß eine zumindest gleich-, oder auch höherwertige Tätigkeit als der des Straßenbahnfahrers angeboten werden (z.B. Dispatcher, Verkehrsleiter usw.)
ausrufezeichen2.gif (1830 Byte) Ein Beruf, für den der Betroffene durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist allerdings immer zumutbar.

     

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