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Für eine teilweise
Erwerbsminderungsrente gibt es eine einfache Faustregel:
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Die teilweise Erwerbsminderung besteht dann, wenn die Leistungskraft auf
weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist, aber der Antragsteller noch mindestens 3
Stunden am Tag arbeiten kann. |
Daraus resultiert dann auch die Höhe der teilweisen
Erwerbsminderungsrente: sie ist logischerweise halb so hoch wie die bei einer vollen
Erwerbsminderung.
Was aber, wenn eine teilweise Erwerbsminderung besteht, aber vor Ort keine
Arbeitsmöglichkeiten gibt und der Antragsteller also arbeitslos ist? Dann geht man von
einem sogenannten "verschlossenen" Arbeitsmarkt aus. Das bedeutet, daß auch bei
einem nur teilweise erwerbsgeminderten Antragsteller Anspruch auf eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung besteht.
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Für Personen, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind, gibt es eine
Besonderheit bei der teilweisen Erwerbsminderung zu beachten. |
Für diesen Personenkreis gilt nämlich eine Vertrauensschutzreglung:
Betroffene können bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweise
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen, die dann gezahlt wird, wenn der
bisherige qualifizierte Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich
ausgeübt werden kann, in einem anderen Beruf aber noch mindestens 6 Stunden Arbeit
möglich sind.
In diesem Fall prüft der Rententräger, ob dem Betroffenen eine andere
Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muß dann den Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und in Hinblick auf die bisher erlangte Ausbildung, die bisherige
Karriere und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein.
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Angenommen, Arne H. war bisher Straßenbahnfahrer, kann diesen Job aber
wegen Erwerbsminderung nicht mehr ausüben. Dann kann der Rentenversicherer nicht darauf
bestehen, daß Arne zum Beispiel als Straßenbahnreiniger arbeitet, weil diese Tätigkeit
nicht dem vorigen sozialen Status entspricht. Ihm muß eine zumindest gleich-, oder auch
höherwertige Tätigkeit als der des Straßenbahnfahrers angeboten werden (z.B.
Dispatcher, Verkehrsleiter usw.) |
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Ein Beruf, für den der Betroffene durch berufliche Rehabilitation mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, ist allerdings immer zumutbar. |
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